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Sommer, SGB V § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Bereits die Vorläufer der Norm kannten den Begriff der Krankheitsverhütung (vgl. u. a. § 187 Nr. 4, § 364 RVO). Erstmals mit dem GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) wurde zusätzlich der Begriff "Gesundheitsgefährdung" erwähnt, der bis heute beibehalten wurde.

Zunächst wurde durch das GRG die Leistung "Gesundheitsförderung" ab 1.1.1989 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als entscheidende gesundheitspolitische Reformoption aufgenommen. Die Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung wurden mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v.1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) ab 1.1.1997 auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern reduziert. Der Gesetzgeber wollte eine Begrenzung der Ausgabe der Beitragsmittel auf medizinisch sinnvolle Leistungen und sah reine Freizeitgestaltung (Aerobic, Indoor-Climbing, Bauchtanz) als nicht akzeptabel an.

 

Rz. 2

Die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vorgenommene Neufassung des § 20 sieht wieder eine Stärkung der Gesundheitsförderung und der Selbsthilfe vor. Wegen der begrifflichen Unschärfe zwischen allgemeiner Gesundheitsförderung und Primärprävention hat der Gesetzgeber diese Differenzierung aufgegeben. Seit 1.1.2000 sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen deshalb Leistungen zur primären Prävention und Selbsthilfe vorsehen. Gesundheitliche Selbsthilfe ergänzt in vielfacher wirksamer Weise den professionellen Gesundheitsdienst, insbesondere bei der Prävention und bei der Bewältigung von Krankheiten. Im Rahmen der bisherigen Möglichkeiten haben die Krankenkassen die Selbsthilfe unterschiedlich und zum Teil unzureichend gefördert. Die Förderung der Selbsthilfe wurde deshalb in Abs. 4 zu einer Soll-Vorschrift mit stark verpflichtendem Charakter ausgebaut.

 

Rz. 3

Um zu gewährleisten, dass die Krankenkassen einen angemessenen Teil ihrer Ausgaben für die Leistungen zur primären Prävention und zur Förderung der Selbsthilfe verwenden, sieht das Gesetz Richtwerte je Versicherten vor. Durch Art. 1 Nr. 2 des Achten Euro-Einführungsgesetzes v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind mit Wirkung ab 1.1.2002 die bisherigen DM-Werte durch Euro ersetzt worden.

 

Rz. 3a

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) sowie das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften (MPÄndG) v. 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066) tragen der Bedeutung von Prävention und Selbsthilfe durch eine Neustrukturierung der Norm Rechnung. Während die Änderung in Abs. 1 durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.7.2008 der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen entspricht, stellt Abs. 2 eine Folgeregelung zur Ausgliederung der betrieblichen Gesundheitsförderung aus § 20 in die neu geschaffenen §§ 20a und 20b dar. Der bisherige Abs. 3 entspricht nunmehr Abs. 2. Der von Krankenkassen im Jahr 2006 zu verausgabende Soll-Betrag für Prävention und Gesundheitsförderung wird fortgeschrieben.

Bei der Normgebung unterlief insofern ein redaktioneller Fehler, als § 20 Abs. 4 a. F. durch das GKV-WSG am 31.3.2007 außer Kraft trat, die Neuregelung in § 20c jedoch erst am 1.1.2008 in Kraft gesetzt werden sollte. Diese Lücke beseitigte das MPÄndG, dessen Art. 5 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 den ursprünglichen Abs. 4 rückwirkend als Abs. 3 wieder bis zum 31.12.2007 in Kraft setzte.

Abs. 4 ist entfallen. Ab 1.1.2008 ist auch der Abs. 3 außer Kraft getreten, was sich schon dadurch erklärt, dass § 20c die Regelung nicht nur ersetzt, sondern auch erweitert. Stattdessen berücksichtigt nunmehr die Neuregelung in § 20c den gestiegenen Stellenwert der Selbsthilfeförderung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Rz. 3b

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) hat in seinem Art. 1 Nr. 4 nicht nur § 20, sondern auch die folgenden Normen grundlegend verändert. Von der zuletzt geltenden Fassung des § 20 ist der Abs. 1 verändert worden. Teile des bisherigen Abs. 2 finden sich nun in Abs. 6. Die Abs. 3, 4 und 5 sind neu. Sämtliche § 20 betreffenden Änderungen sind am 25.7.2015 (Art. 13 Abs. 1) in Kraft getreten mit Ausnahme von Abs. 5 Satz 1 (eingefügt durch Art. 2), der am 1.1.2016 in Kraft trat.

 

Rz. 3c

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 1 als Folge der Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019 in Abs. 6 die Sätze 1 und 2 neu gefasst und Satz 3 eingefügt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4, der bisherige Satz 4 wurde mit entsprechender Änderung Satz 5.

 

Rz. 3d

Art. 123 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpU...

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