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Sommer, SGB V § 163 Vermeidung der Schließung oder Insol ... / 2.1 Bewertung der Leistungsfähigkeit (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband überprüft regelmäßig die Finanzlage der Krankenkassen und bewertet ihre Leistungsfähigkeit (Satz 1). Hierbei sind insbesondere das Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung zu berücksichtigen (Mindestvorgaben, Satz 2). Darüber hinausgehende Kriterien wie weitere Kennzahlen oder eine Gewichtung der vorgegebenen Kriterien obliegen dem GKV-Spitzenverband. Die Krankenkassen sind jeweils exklusiv (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 163 Rz. 9) über die Ergebnisse zu informieren (Satz 3). Grundlage der Prüfung sind die jährlichen und vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen.

 

Rz. 5

Die Leistungen der Krankenkassen sind weitgehend (über 90 %) gesetzlich geregelt und nicht der geeignete Indikator, die Leistungsfähigkeit anzuzeigen. Entscheidend ist dagegen die finanzielle Situation einer Krankenkasse. Eine Überschuldung oder eine dauerhafte Unterschreitung des Rücklagesolls (§ 261 Abs. 1) sprechen für eine gefährdete Leistungsfähigkeit. Gelingt es einer Krankenkasse in einem überschaubaren kurzfristigen Zeitraum nicht, ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Krankenkassen decken ihre Ausgaben durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, gleichen Schwankungen mit der Rücklage aus und können einen Zusatzbeitrag erheben. Die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse ist somit nicht mehr dauerhaft gesichert, wenn die Einnahmen auch unter Einsatz der Rücklage die Ausgaben der Krankenkasse auf längere Sicht nicht mehr decken. Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Frühwarnsystem entwickelt, um rechtzeitig potenzielle Haftungsrisiken identifizieren und erforderliche Maßnahmen einleiten zu können. Das gestufte und differenzierte Ver...

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