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Satzung GKV-Spitzenverband / Anlage 5 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen nach § 163 SGB V

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[Vorspann]

Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 163 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22.03.2020, BGBl. I, 604) und § 4b seiner Satzung die Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen (VOBewLFK). Sie dient der Herstellung der erforderlichen Transparenz für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes.

Das GKV-FKG bestimmt, dass das vom GKV-Spitzenverband etablierte Modell mit der Berücksichtigung einer Vielzahl von Indikatoren zu einer qualitativen und quantitativen Bewertung heranzuziehen ist, um rechtzeitig potenzielle Haftungsfälle identifizieren und der Aufsichtsbehörde anzeigen zu können. Mit der gesetzlichen Festschreibung des gestuften differenzierten Verfahrens soll sichergestellt werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen einleiten kann.

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der VOBewLFK nicht erfasst.

§ 1 Dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse

(1) Die einschlägige Rechtsprechung definiert Leistungsfähigkeit als die Fähigkeit einer Krankenkasse, mit anderen Krankenkassen vergleichbare Regel- und Mehrleistungen zu gewähren. Da Leistungen weit über 90 % gesetzlich geregelt und vorgegeben sind, kommt es zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit entscheidend auf die finanzielle Situation einer Krankenkasse an.

(2) Eine bestehende Überschuldung und/oder eine dauerhafte Unterschreitung des Rücklagesolls (vgl. § 261 Abs. 1 SGB V) stellen hier maßgebliche Indizien dar. Wenn es einer Krankenkasse in einem überschaubaren kurzfristigen Zeitraum nicht gelingt, ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, bzw. hierfür keine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit als nicht mehr gegeben anzusehen.

(3) Den Rahmen...

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