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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.2.4.4 Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist

Siegfried Wurm
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Rz. 37

Wie bereits unter Rz. 2 aufgeführt, genießt die werdende bzw. junge Mutter einen besonderen Schutz des Staates. Nach dem Urteil des BSG v. 28.2.2008 (B 1 KR 17/07) gilt als leistungsauslösender Tatbestand auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen i. S.d. § 3 MuSchG. Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist, dass gleichzeitig neben dem Arbeitsverhältnis eine Mitgliedschaft (wegen des Arbeitsverhältnisses oder aus anderem Grund) besteht (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.2.5; vgl. auch Veröffentlichung des BMFSFJ v. 1.2.2018 zum Thema: "Mutterschaftsleistungen im Überblick", Fundstelle: Rz. 189). Es steht jedenfalls nicht in Einklang mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht, den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis bei Frauen mit Schwangerschaft und Mutterschaft zu verneinen, wenn diese Frauen am Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme an der Verrichtung einer entgeltlichen Arbeit allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG gehindert sind (BSG, Urteil v. 28.2.2008, a. a. O.). Unbedeutend ist, wenn die Mitgliedschaft erst während der nach der Entbindung laufenden Schutzfrist beginnt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.4.2001, L 4 KR 68/99, sowie Bay. LSG, Urteil v.15.11.2001, L 4 KR 51/99).

Klärungsbedürftig ist die Frage, wie eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung trotz eines Beschäftigungsverbotes während der Schutzfrist beginnen kann. Hierzu folgender rechtlicher Hintergrund:

Seit dem 1.1.1998 ist nicht mehr die tatsächliche Arbeitsaufnahme Voraussetzung für das Zustandekommen der Mitgliedschaft einer versicherungspflichtig beschäftigten Frau, sondern der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bzw. die grundsätzliche Entgeltzahlung aus einem Beschäftigungsverhältnis. Ents...

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