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Um den täglichen Betrag des um die Rente gekürzten Krankengeldes zu erhalten, ist die monatliche Rente auf den Kalendertag umzurechnen. Bei der Berechnung der Krankengeldkürzung werden folgende Beträge zugrunde gelegt:
- als Krankengeld das Brutto-Krankengeld (Krankengeld i. S. d. § 47 – also das Krankengeld vor Abzug möglicher Versichertenbeitragsanteile zur Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung),
- als Rente der Bruttorentenbetrag (= Rentenbetrag unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ohne Minderung der um die vom Rentenbeziehenden zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung)
(GR der Spitzenverbände der Sozialleistungsträger, der BfA und der BA betr. SGB X – hier § 103 SGB X – v. 10./11.3.1983, Ersatzkasse 1983, 281).
Die Ansetzung der Bruttorente anstatt der Nettorente wird bei der Kürzung des Krankengeldes von der Rechtsprechung teilweise kritisiert (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.8.2007, L 2 KN 223/06 KR; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.10.2005, L 5 KR 88/04). Der Autor ist allerdings wie die Spitzenverbände der Sozialleistungsträger im Jahr 1983 der Meinung, dass die Bruttorente anzusetzen ist: Nur indem bei der Berechnung des Krankengeldkürzungsbetrags von der Bruttorente ausgegangen wird, kann eine Gleichbehandlung aller Rentenbeziehenden hinsichtlich der Belastung mit dem Beitragsanteil erreicht werden. Würde das Krankengeld lediglich um den täglichen Betrag der Nettorente gekürzt, hätten die Rentenbeziehenden für die Zeit ihres weiteren Krankengeldbezugs im Endeffekt keinen eigenen KVdR-Beitragsanteil. (Anmerkung: Den Beitragsanteil des Versicherten zur KVdR würde letztendlich die Krankenkasse ausgleichen, weil sie ein höheres gekürztes Krankengeld zahlen würde; Hinweis: Vom Krankengeld werden gemäß ...