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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.10.2005 - L 5 KR 88/04

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Orientierungssatz

Bei der Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs 2 Nr 2 SGB 5 um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist vom Nettobetrag der Rente auszugehen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die dem Kläger gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf sein Krankengeld anzurechnen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Ab 23. Juli 2001 bezog er Übergangsgeld durch das Arbeitsamt Neumünster. Am 13. November 2001 erkrankte er arbeitsunfähig und bezog ab 25. Dezember 2001 Krankengeld durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 20. August 2002 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)- jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Dezember 2001 zunächst in Höhe von 703,51 DM monatlich, dabei Beitragsanteile zur Krankenversicherung in Höhe von 47,84 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,98 DM. Als Nachzahlung errechnete die BfA einen Betrag von 3.341,72 € für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2002. Gleichzeitig unterrichtete die BfA sowohl den Kläger als auch die Beklagte von der Rentenzahlung. Die Nachzahlung überwies die BfA an die Beklagte mit der Bitte, mit dem Kläger eine Abrechnung vorzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12. September 2002 mit, dass von der Nachzahlung für das erhaltene Krankengeld 2.581,81 € einbehalten und 759,91 € ausbezahlt werden. Hiergegen legte der Kläger am 17. September 2002 Widerspruch ein. Er...

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