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Sommer, SGB V § 44b Krankengeld für eine bei stationärer ... / 2.3 Zeitraum für die Zahlung des Krankengeldes (einschließlich Ruhenstatbestände)

Siegfried Wurm
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Rz. 31

Der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44b besteht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Rz. 9 ff. und Rz 24 ff.) erfüllt sind. Das Krankengeld ist dann bereits ab dem 1. Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu zahlen. Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Mitaufnahme/Begleitung nicht mehr erforderlich ist oder an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Keine Rolle spielt, ob der Begleiter mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und ob er im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ggf. erst ab der 7. Woche einen Krankengeldanspruch geltend machen kann (Rz. 10).

Wird die Begleitung unterbrochen, weil sie nicht für jeden Tag der stationären bzw. vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung notwendig ist, wird auch nur für die Tage Krankengeld gezahlt, an denen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (entweder stationäre Mitaufnahme oder mindestens 8-stündige Begleitung; vgl. Rz. 11).

 

Rz. 32

Gibt der Begleiter seine Erwerbstätigkeit während des Anspruchszeitraumes auf, endet der Anspruch wegen des fehlenden Verdienstausfalls sofort.

 

Rz. 33

Einen Wartetag, wie er bei eigener Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 anfallen kann, kennt das Krankengeld i. S. d. § 44b nicht. Auch ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 (Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit) nicht anzuwenden (es liegt ja keine Arbeitsunfähigkeit der begleitenden Person vor).

 

Rz. 33a

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 (Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen der Fortzahlung von laufendem Arbeitsentgelt bzw. Weiterbezug von Arbeitseinkommen) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass – sofern der Verdienstausfall auf einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung/Tätigkeit (Minijob) beruht – die Fortzahlung von Arbeitsentgelt bzw. der Weiterbez...

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