Rz. 11
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf ein Krankengeld i. S. d. § 44b ist eine notwendige (Rz. 12) Mitaufnahme der begleitenden Person (§ 44b Abs. 1 Satz 1). Eine Mitaufnahme ist gekennzeichnet durch eine gleichzeitige Unterbringung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses selbst. Ist die stationäre Aufnahme im Krankenhaus aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann die Unterbringung des Begleiters (= Sachkosten) auch außerhalb erfolgen (vgl. auch § 11 Abs. 3).
Der stationären Mitaufnahme ist eine ganztägige Begleitung durch die Begleitperson gleichgesetzt (§ 44b Abs. 1 Satz 3). Eine ganztägige Begleitung liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/31069 v. 23.6.2021 S. 190; Text: vgl. Rz. 2) vor, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise insgesamt mindestens 8 Stunden am Tag umfasst. Zu den Reisezeiten gehören gemäß der Gesetzesbegründung auch Zeiten der Fahrt zum oder vom Krankenhaus sowie ggf. Zeiten der Anreise zu oder Abreise von der Häuslichkeit (z. B. Wohnung) der zu begleitenden Person, sofern die Begleitung auch während der Fahrt erforderlich ist (z. B. wegen fremdaggressivem Verhaltens oder Ängsten; Abschn. 11.2.3 Abs. 1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 48).
Die Voraussetzungen des § 44b sind auch erfüllt, wenn sich mehrere Begleiter die Mitaufnahme/Begleitung untertägig aufteilen, sofern die Summe der Begleitzeit (einschließlich An- und Abreise) die Mindestzeit von 8 Stunden am Tag erreicht (Abschn. 11.2.3, Abs. 2 des GR, a. a. O.).
Ein 3-jähriges, stark körperlich behindertes Kind muss während dessen stationärer Behandlung im Krankenhaus (Operation am Darm) durch die Eltern rund um die Uhr betreut werden, damit die Behandlung im Krankenhaus unter der Abwesenheit der Eltern ...