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Sommer, SGB V § 44b Krankengeld für eine bei stationärer ... / 2.2.1 In der Person der begleitenden Person

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Damit die begleitende Person wegen der Begleitung Krankengeld beanspruchen kann, muss sie in ihrer Person

  1. bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sein (Rz. 10)
  2. zwecks Begleitung eines anderen Versicherten, der stationär im Krankenhaus behandelt wird, notwendig mit aufgenommen werden; alternativ tritt anstelle der stationären Aufnahme eine ganztägige Begleitung (Rz. 11 ff.),
  3. wegen der Begleitung einen nachgewiesenen Verdienstausfall oder eine Minderung von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld) erleiden (Rz. 15),
  4. im Verhältnis zu der zu begleitenden Person entweder ein naher Angehöriger i. S. von § 7 Abs. 3 PflegeZG oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sein (Rz. 14),
  5. das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen (Rz. 46).

    Außerdem darf sie

  6. für die Begleitung vom Träger der Eingliederungshilfe keine Vergütung bzw. finanziellen Entschädigung nach oder entsprechend § 113 Abs. 6 SGB IX erhalten (Rz. 19 ff.).

2.2.1.1 Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses

 

Rz. 10

Das Krankengeld nach § 44b können nur diejenigen begleitenden Personen beanspruchen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses spielt keine Rolle; somit können u. a. auch die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten

  • Studierenden,
  • Rentenbeziehenden,
  • Familienversicherten,
  • freiwillig Versicherten,
  • Auffang-Versicherungspflichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) oder
  • Beziehenden von Arbeitslosengeld II

Krankengeld nach § 44b beanspruchen, wenn die im Rahmen einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit erwerbstätig sind und wegen der Begleitung einen Verdienstausfall erleiden.

Beginnt das geforderte Krankenversicherungsverhältnis erst während der Zeit der Begleitung (z. B. Beginn des krankenversicherungspflichtigen Bezuges einer Rente), ent...

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