Rz. 24
Damit die begleitende Person wegen der Begleitung Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen kann, muss die zu begleitende Person – also der stationär zu behandelnde Mensch – in seiner Person
- zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse stationär im Krankenhaus behandelt werden,
- dort aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen,
- i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX behindert oder von Behinderung bedroht sein und
- wegen der Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 (§§ 90 bis 150) des SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG (ab 1.1.2024: § 66 SGB XIV) erhalten.
2.2.2.1 Stationäre Krankenhausbehandlung zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse
Rz. 25
Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b kann bei einer begleitenden Person nur entstehen, wenn der zu Begleitende zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 39 stationär in einem Krankenhaus behandelt wird (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dass die gesetzliche Krankenkasse letztendlich
- wegen evtl. vom Versicherten zu entrichtender Zuzahlungen (10,00 EUR je Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung; § 39 Abs. 4) oder
- wegen Wunschleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung etc.)
nicht die vollen Kosten der Krankenhausbehandlung zahlt, ist unbedeutend.
Als gesetzliche Krankenkassen gelten die in den §§ 143 bis 148 aufgeführten Krankenkassen. Private Krankenversicherungsunternehmen zählen nicht dazu.
Rz. 26
Zu der stationären Krankenhausbehandlung zählt gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 115a auch die vor- oder nachstationäre Behandlung. Wird also der behinderte, stationär zu behandelnde oder der bereits stationär behandelte Patient während eines vor- oder nachstationären Behandlungstermins aus medizinischen Gründen "notwendig" begleitet und entsteht dem Begleiter dadurch ein Verdienstausfall, ist ein Krankengeldanspruch gegeben: Voraussetzung allerdings ist, dass an dem entspreche...