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Sommer, SGB V § 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2022 eingefügt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Für eine Anwendung, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ermöglicht, gilt § 327 entsprechend.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gewährleistet die technische Umsetzung des im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in § 78b Abs. 1 der Bundesnotarordnung geschaffenen Rechts von Ärzten auf Einsichtnahme in das Zentrale Vorsorgeregister.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Um

  • einen gesicherten Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister für Ärzte zu gewährleisten und dabei den hohen Anforderungen an den Schutz vertraulicher Daten gerecht zu werden und
  • sicherzustellen, dass neben den bereits zugriffsberechtigten Betreuungsgerichten und Notaren, die aus vergleichbar gesicherten Netzwerken zugreifen, nur approbierte Ärzte eine elektronische Zugriffsmöglichkeit erhalten,

ist die Telematikinfrastruktur zu nutzen (BT-Drs. 20/1110 S. 43). Deswegen gilt § 327 für eine Anwendung entsprechend, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ermöglicht. Die Regelung ist erforderlich, weil es sich nicht um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation oder der Pflege handelt. Damit wird die Telematikinfrastruktur als "weitere Anwendung" genutzt und die gematik kann dafür ein ang...

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Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.[1] § 362b eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über ...

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