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Sommer, SGB V § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 217a wurde durch Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft gesetzt. Die Vorschrift regelt als eines der Kernelemente der Neustrukturierung der GKV-Verbände die Bildung des Spitzenverbandes Bund. Eine Vorgängervorschrift gibt es dazu nicht, da die Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen bis dahin durch die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Verbände der Ersatzkassen und die See-Krankenkasse wahrgenommen wurden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft eine Bestimmung zur Bildung des Spitzenverbandes Bund durch die Krankenkassen. Ebenfalls wird die Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt. Näheres dazu bestimmen jeweils die §§ 217b bis 217g.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Bis zur Bildung des Spitzenverbandes Bund waren die Spitzenorganisationen der Krankenkassen nach Kassenarten gegliedert (Bundesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, See-Krankenkasse, Ersatzkassenverbände). Ihre gesetzlich geregelte Aufgabenstellung sah zwar vor, dass eine Einigung bei gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen erfolgen sollte (§ 213 Abs. 2 a.F.), doch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Bildung eines Spitzenorgans zur Straffung der zeitlichen und organisatorischen Abläufe in den Verbänden und der gemeinsamen Selbstverwaltung gesehen. Handlungsblockaden sollen durch eine kassenartenübergreifend agierende Organisation vermieden werden. Der Spitzenverband vertritt daher alle Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung (BT-Drs. 16/3100 S. 161).

 

Rz. 4

Ob der Gesetzgeber überhaupt dergestalt in die Verbändestruktur eingreifen darf, ist verfassungsmäßig nicht völlig unumstritten. Nach Auffassung des BVerfG jedenfalls ist Art. 9 Abs. 1 GG nicht übertragbar, da dort nur die Entscheidungsfreiheit zum Austritt aus privaten Vereinigungen angesprochen ist. Die Gründung öffentlich-rechtlicher Verbände dagegen ist allein nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Welche Organisationsform gewählt wird, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Es genügt, wenn legitime öffentliche Aufgaben zugewiesen werden (BVerfGE 10 S. 89, 102). Diese Rechtsauffasssung hat sich auch der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages in seiner 36. Ausschusssitzung zu eigen gemacht (Ausschuss-Drs. 16[14]0159 v. 9.1.2007).

 

Rz. 5

Die in Abs. 1 beschriebene "Bildung des Spitzenverbandes durch die Krankenkassen" meint nicht den Errichtungsprozess als solches (vgl. dazu § 217g), sondern die Trägerschaft. Mitglieder des Spitzenverbandes Bund sind die Krankenkassen. Damit korrespondiert die Regelung des § 217e Abs. 2, wonach die vom Spitzenverband geschlossenen Verträge bzw. getroffenen Entscheidungen für die Mitgliedskassen und Landesverbände der Krankenkassen gelten.

 

Rz. 6

Der Spitzenverband Bund ist nicht Rechtsnachfolger der vorherigen Spitzenverbände, sondern bekommt eigenständig geregelte Aufgaben zugewiesen (vgl. § 217f). Zur Wahrung des Grundsatzes eines kontinuierlichen Rechts gelten lediglich die von den früheren Bundesverbänden getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen weiter fort bis zu einer neuen Vereinbarung oder Entscheidung durch den Spitzenverband (§ 217f Abs. 5). Da der Spitzenverband Bund nicht Rechtsnachfolger ist, bestehen grundsätzlich keinerlei Verpflichtungen zur Übernahme etwa von Verbindlichkeiten, Vermögen oder Personal (wenngleich das Angebot zur Beschäftigung von Beschäftigten der früheren Bundesverbände besteht, § 213 Abs. 6).

 

Rz. 7

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) geführt (Abs. 2). In dieser Rechtsform bestanden auch die früheren Bundesverbände der Krankenkassen. Die Landesverbände waren und sind ebenfalls KdöR, womit sich an der körperschaftlichen Struktur als solcher als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auf Landes- und Bundesebene insofern keine Änderung ergibt. Der deutlichen Abgrenzung und der klaren Aufgabentrennung wegen werden die Nachfolgeorganisationen der Bundesverbände als BGB-Gesellschaften geführt (§ 212 Abs. 1). Regelungen zur Rechtsfähigkeit und der Selbstverwaltung werden in § 217b vorgenommen.

3 Literatur

 

Rz. 8

Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 9 Rz. 21 ff.

N. Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung – Verfassung und Organisation, 6. Aufl. 2008.

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