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Sommer, SGB V § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 217a wurde durch Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft gesetzt. Die Vorschrift regelt als eines der Kernelemente der Neustrukturierung der GKV-Verbände die Bildung des Spitzenverbandes Bund. Eine Vorgängervorschrift gibt es dazu nicht, da die Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen bis dahin durch die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Verbände der Ersatzkassen und die See-Krankenkasse wahrgenommen wurden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft eine Bestimmung zur Bildung des Spitzenverbandes Bund durch die Krankenkassen. Ebenfalls wird die Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt. Näheres dazu bestimmen jeweils die §§ 217b bis 217g.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Bis zur Bildung des Spitzenverbandes Bund waren die Spitzenorganisationen der Krankenkassen nach Kassenarten gegliedert (Bundesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, See-Krankenkasse, Ersatzkassenverbände). Ihre gesetzlich geregelte Aufgabenstellung sah zwar vor, dass eine Einigung bei gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen erfolgen sollte (§ 213 Abs. 2 a.F.), doch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Bildung eines Spitzenorgans zur Straffung der zeitlichen und organisatorischen Abläufe in den Verbänden und der gemeinsamen Selbstverwaltung gesehen. Handlungsblockaden sollen durch eine kassenartenübergreifend agierende Organisation vermieden werden. Der Spitzenverband vertritt daher alle Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung (BT-Drs. 16/3100 S. 161).

 

Rz. 4

Ob der Gesetzgeber überhaupt dergestalt in...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

  (1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.  (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.[1] § 217a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen ...

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