Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der ... / 2.1 Voraussetzungen

Dr. Ulrich Dürr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 5

Hat die Beschwerde – in allen nicht von § 131 Abs. 1 S. 1 FGO erfassten Fällen – keine aufschiebende Wirkung, kann das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, von Amts wegen die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen aussetzen (Abs. 1 S. 2). Die Aussetzung kann von der Beschwerdeerhebung und längstens bis zur Entscheidung über die Beschwerde verfügt werden.

Auch wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen und daher ein Antrag nicht erforderlich ist, dürfte eine Antragstellung regelmäßig zweckmäßig sein. Wird ein Antrag gestellt, ist er verfahrensrechtlich als Anregung einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung zu behandeln.

Zuständig für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Beschluss angefochten wird (Abs. 1 S. 2). Die Zuständigkeit ist auch dann beim FG gegeben, wenn die Beschwerde nach § 129 Abs. 2 FGO beim BFH eingelegt wird.

Sobald das FG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach § 130 Abs. 1 FGO dem BFH vorgelegt hat, wird die Beschwerde beim BFH anhängig und die Zuständigkeit geht nach § 155 FGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO auf den BFH als Beschwerdegericht über.[1] Mit der Zuständigkeit des BFH für die Beschwerde entfällt die Entscheidungskompetenz des FG auch für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung.[2] Da der BFH auch neue Tatsachen berücksichtigen muss, wäre eine fortbestehende Zuständigkeit des FG, dem diese Tatsachen möglicherweise nicht bekannt sind, nicht sinnvoll[3]. Der Betroffene kann somit, sobald die Beschwerde beim BFH anhängig geworden ist, dort einen erneuten Aussetzungsantrag stellen.[4] Wegen dieser Möglichkeit ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung durch das FG nicht statthaft.[5]

Die Vollziehung kann auch in den Fällen der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen in der mündlichen Verhandlung ausgesetzt werden[6], in denen die Beschwerde nach § 131 Abs. 2 FGO eigentlich keine aufschiebende Wirkung hat.[7]

 

Rz. 6

Aus § 128 Abs. 1 S. 1 FGO folgt, dass Urteile oder Gerichtsbescheide nicht nach § 131 FGO in der Vollziehung ausgesetzt werden können.[8]

Die Aussetzung setzt begrifflich voraus, dass die angefochtene gerichtliche Entscheidung vollziehbar ist.[9] Daran fehlt es, wenn ein Antrag vom Gericht lediglich abgelehnt wurde, z. B. bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung oder eines Antrags auf Akteneinsicht.[10] Eine solche Entscheidung ist ihrer Natur nach nicht vollziehbar, z. B. wenn die Aussetzung der Vollziehung vom FG abgelehnt wurde.[11] Ebenso ist es, wenn ein Beschluss die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung anordnet. Auch eine Aussetzungsentscheidung ist ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht vollziehbar.[12] Das FA kann also nicht durch die Aussetzung der angeordneten Aussetzung die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit verlangen.[13]

Eine einstweilige Aussetzung nach § 131 FGO scheidet auch aus, soweit die Aussetzung der Vollziehung im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Ein Beschluss, durch den das FG die Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat, kann nicht vom FG oder BFH einstweilen ausgesetzt werden.[14] Denn die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung sind in § 69 FGO abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf § 131 FGO ist ausgeschlossen.[15]

Ist im Verfahren zur Hauptsache rechtskräftig entschieden, scheidet eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung aus, da diese ihrem Wesen nach voraussetzt, dass die Maßnahme Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Beteiligten ist. Der Antrag nach Abs. 1 S. 2 wird daher unzulässig, sobald in dem Verfahren zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.[16]

 

Rz. 7

Ist die Entscheidung schon vollzogen, ist eine einstweilige Aufhebung der Vollziehung nicht mehr möglich.[17]

Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 133a Abs. 6 FGO bleibt jedoch § 131 Abs. 1 S. 2 FGO unberührt, d. h., das mit der Anhörungsrüge angerufene Gericht (FG oder BFH) kann die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge aussetzen. Nach Zurückweisung der Anhörungsrüge scheidet eine Aussetzung der Vollziehung aus, weil der Rechtsstreit beendet ist.[18]

[1] BFH v. 18.12.1984, VII S 25/84, BStBl II 1985, 221; BFH v. 8.4.1997, VII B 49/97, BFH/NV 1997, 691; BFH v. 17.7.2012, X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638.
[2] BFH v. 17.7.2012, X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638.
[3] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 16.
[4] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 9.
[5] BFH v. 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104.
[6] §§ 177, 178 GVG; Rz. 4.
[7] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 9.
[8] BFH v. 3.12.1990, IX S 5/89, BFH/NV 1991, 611.
[9] BFH v. 28.7.1994, VII B 93/94, BFH/NV 1995, 140; BFH v. 1.10.2007, XI S 20/07, BFH/NV 2008, 91.
[10] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 10.
[11] BFH v. 18.7.1968, VII B 145–147/67, BStBl II 1968, 744; BFH v. 23.8.1988, VII B 104/88, BFH/NV 1989, 375; BFH v. 28.7.1994, VII B 93/94, BFH/NV 1995, 140; BF...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Säumniszuschläge entstehen selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entsteht ein Säumniszuschlag mangels Vollziehbarkeit nicht. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Nach Auffassung des BFH muss für einen solchen Erlass die AdV nicht zwingend zuvor auch beim FG beantragt werden.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

1 Aufschiebende Wirkung 1.1 Allgemeines  Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren