Rz. 5
Hat die Beschwerde – in allen nicht von § 131 Abs. 1 S. 1 FGO erfassten Fällen – keine aufschiebende Wirkung, kann das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, von Amts wegen die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen aussetzen (Abs. 1 S. 2). Die Aussetzung kann von der Beschwerdeerhebung und längstens bis zur Entscheidung über die Beschwerde verfügt werden.
Auch wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen und daher ein Antrag nicht erforderlich ist, dürfte eine Antragstellung regelmäßig zweckmäßig sein. Wird ein Antrag gestellt, ist er verfahrensrechtlich als Anregung einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung zu behandeln.
Zuständig für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Beschluss angefochten wird (Abs. 1 S. 2). Die Zuständigkeit ist auch dann beim FG gegeben, wenn die Beschwerde nach § 129 Abs. 2 FGO beim BFH eingelegt wird.
Sobald das FG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach § 130 Abs. 1 FGO dem BFH vorgelegt hat, wird die Beschwerde beim BFH anhängig und die Zuständigkeit geht nach § 155 FGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO auf den BFH als Beschwerdegericht über. Mit der Zuständigkeit des BFH für die Beschwerde entfällt die Entscheidungskompetenz des FG auch für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung. Da der BFH auch neue Tatsachen berücksichtigen muss, wäre eine fortbestehende Zuständigkeit des FG, dem diese Tatsachen möglicherweise nicht bekannt sind, nicht sinnvoll. Der Betroffene kann somit, sobald die Beschwerde beim BFH anhängig geworden ist, dort einen erneuten Aussetzungsantrag stellen. Wegen dieser Möglichkeit ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung durch das FG nicht statthaft.
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