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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 120 Einlegung der Revision / 4.6.5.2 Verletzung der Hinweispflicht

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 52

Die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO betrifft weniger die Sachaufklärung durch das FG, sondern das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens, effektiven Rechtsschutzes und das Verbot von Überraschungsentscheidungen[1] durch entsprechenden Schutz und Hilfestellung durch das Gericht.[2] Inhalt und Umfang dieser Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falls abhängig[3], von der Mitwirkung der Beteiligten[4] und von deren individuellen Möglichkeiten.[5] Die Hinweispflicht entfällt auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein, der Umfang kann hier aber eingeschränkt sein[6], jedenfalls bei klar ersichtlichen Prozesserfordernissen.[7]

Keine Verletzung der Hinweispflicht liegt vor, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschienen ist.[8]

Bei einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.[9] Insbesondere bei umstrittener Rechtslage muss der Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen.[10] Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder die einzelnen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet[11] oder sogar seine mögliche Beurteilung erkennen lässt.[12] Das gilt auch dann, wenn der Beteiligte ausdrücklich um einen Hinweis gebeten hat.[13] Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte.[14]

Das FG ist auch nicht verpflichtet, fachkundig vertretenen Beteiligten Re...

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