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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Str ... / 3 Antragstellung

Martin Klaproth
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Rz. 18

Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb eines FA[2]. Unzuständig ist jedenfalls die Steuer- oder Zollfahndungsstelle.[3] Dies ergibt sich schon aus der Systematik des 8. Teils der AO. Dort wird zwischen der Finanzbehörde und der Steuer- und Zollfahndung differenziert. Während die Finanzbehörde die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt[4], stehen den Zollfahndungsämtern und den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen dieselben Rechte und Pflichten wie den Behörden des Polizeidienstes zu.[5]

Dieses Ergebnis wird nicht verändert durch die zunehmende Praxis, die Sachbearbeiter der Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie diejenigen der Steuerfahndung unter einheitlicher Leitung in sog. Einheitssachgebieten zusammenzufassen. Diese Organisationsform ist zulässig[6] Der Amtsträger, der den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Gericht stellt, muss keine Befähigung zum Richteramt haben.[7] Allerdings muss er über eine dem Amtsanwalt vergleichbare Ausbildung verfügen, was bei Bediensteten des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung regelmäßig der Fall ist.[8] Der Strafbefehlsantrag wird über die Staatsanwaltschaft dem Gericht zugeleitet. Allerdings prüft die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag nicht, sondern vergibt lediglich ein Aktenzeichen.

[1] So z. B. das FA für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg.
[2] So z. B. die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim FA München.
[3] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2...

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