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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.5.4 Aufrechnung in der Insolvenz

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 61

Nach § 226 AO gelten für die Aufrechnung im steuerlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die §§ 387ff. BGB.[1] Darüber hinaus normiert § 226 Abs. 2 bis 4 AO weitere Voraussetzungen für die Aufrechnung in steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.[2] Diese allgemeinen Voraussetzungen an die Aufrechnung müssen in der Insolvenz gleichfalls erfüllt sein. Für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren sind aber darüber hinaus die §§ 94ff. InsO zu beachten.[3] Von zentraler Bedeutung ist dabei vor allem § 96 InsO, der verschiedene Aufrechnungsverbote in der Insolvenz regelt.[4] Nach Ende des Insolvenzverfahrens entfallen diese Aufrechnungsverbote wieder.[5] Ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens gibt es nicht.[6]

 

Rz. 62

Die Insolvenzeröffnung berührt dabei eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Aufrechnungslage nicht. Dies stellt § 94 InsO ausdrücklich klar.[7] Maßgebend für die Frage der Aufrechnungsmöglichkeit ist damit, ob die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat oder nicht. Dies gilt zumindest für die Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger, während die Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter keinen Beschränkungen unterliegt.

 

Rz. 63

Tritt die Aufrechnungslage hingegen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, schließt § 95 InsO die Aufrechnung zwar nicht grundsätzlich aus, es gelten dann aber einige Besonderheiten, die die Möglichkeit einer Aufrechnung erheblich einschränken.[8] So kann nach § 95 Abs. 1 S. 1 InsO der Gläubiger einer noch nicht fälligen oder aufschiebend bedingten Forderung die Aufrechnung erst in dem Augenblick erklären, in dem die Fälligkeit eintritt. Dabei wird § 41 InsO, der d...

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