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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 229 Beginn der Verjährung / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Holger Kordt
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Rz. 3

Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein:

  • nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung;
  • besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei Erstattungsansprüchen gegen den Fiskus, wenn sie keiner Festsetzung bedürfen. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche aufgrund rechtsgrundloser Zahlung (Rz. 4) und für Rückforderungsansprüche des FA i. S. v. § 37 Abs. 2 AO, die keiner Festsetzung durch VA bedürfen. Diese entstehen mit der ungerechtfertigten Auszahlung des Betrags und werden fällig, ohne dass es eines Abrechnungsbescheids bedarf[2];
  • wird eine Steuer oder eine Steuervergütung unter einer aufschiebenden Bedingung festgesetzt, was im Verbrauchsteuerrecht der Fall sein kann, tritt Fälligkeit erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein; die Verjährungsfrist beginnt also erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die aufschiebende Bedingung eintritt;
  • wird eine Steuer oder eine Steuervergütung unter einer auflösenden Bedingung festgesetzt, tritt sofort Fälligkeit des Anspruchs ein, sodass auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Tritt später die auflösende Bedingung ein, ist die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Für den daraus resultierenden Rückforderungsanspruch bestimmt Abs. 1 S. 2, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung erfolgt;
  • ist eine rechtswidrige, aber nicht nichtige Steuerfestsetzung erfolgt, wird der Anspruch auf hierauf zu viel gezahlte Steuern erst mit einer eventuellen Änderung der unrichtigen Steu...

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