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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 148

Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1]

"Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkmal des "bestimmten Sachverhalts" ist für alle Tatbestände des § 174 AO gleich auszulegen.[2] Der Beurteilung zugrunde zu legen ist nicht die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern der einheitliche Sachverhaltskomplex. Mehrere Sachverhaltselemente bilden einen solchen einheitlichen Lebensvorgang bzw. Sachverhaltskomplex, wenn die betreffenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen.[3]

Bei der "irrigen Beurteilung" kann es sich um Tatsachen- oder um Rechtsfehler handeln.[4] Die irrige Beurteilung kann sich auf den Zeitraum, in dem die steuerlichen Folgen zu ziehen sind, das Steuerobjekt oder das Steuersubjekt (i. V. m. Abs. 5) beziehen.[5]

Dagegen dient § 174 Abs. 4 AO nicht dazu, eine folgerichtige Umsetzung der geänderten Rechtsansicht des FA auf andere, wenn auch vergleichbare, Sachverhalte sicherzustellen.[6]

Eine "irrige Beurteilung" liegt vor, wenn die steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt unrichtig gezogen worden sind. Sie kann sich auf das Steuerobjekt, die Steuerart, die zeitliche Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum oder im Rahmen des Abs. 5 auf das Steuersubjekt beziehen.[7] Ob die irrige Beurteilung auf Fehlern im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich beruht, ist ohne Bedeutung.[8]

 

Rz. 149

Grundlage für die Prüfung, ob eine Beurteilung in dem Steuerbescheid "irrig" ist, ist der letzte vor dem Änderungsbescheid ergang...

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