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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10 Geschäftsleitung

Nina Sombeck
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1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung[3], die ErbSt-Pflicht dieser Gebilde[4] sowie primär für die örtliche Zuständigkeit der Steuern vom Einkommen und Vermögen maßgebend.[5] Eine ausländische Kapitalgesellschaft z. B. ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihre Geschäftsleitung im Inland liegt.[6] Auch für den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung ist der Ort der Geschäftsleitung relevant.[7] Aber auch für die örtliche Zuständigkeit der ErbSt[8], der GrESt[9], der VersSt[10] und der FeuerschSt[11] sowie in einer Reihe anderer Regelungen wird steuerlich auf den Ort der Geschäftsleitung abgestellt.[12]

 

Rz. 2

Die Stätte der Geschäftsleitung ist nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO eine Betriebsstätte, sodass § 10 AO mittelbar auch bei allen betriebsstättenbezogenen Vorschriften Bedeutung erlangen kann. Jeder Stpfl. muss einen Ort der Geschäftsleitung haben.[13] Dies gilt nicht nur für nicht natürliche Personen, sondern auch für Einzelunternehmen.[14] Deswegen ist z. B. der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Inland anzunehmen, wenn diese im Ausland nicht wirtschaftlich tätig ist und damit auch über keine Geschäftsausstattung verfügt, vielmehr ihre Geschäfte lediglich über eine inländische Niederlassung abschließt und auch den wesentlichen Teil ihrer Umsätze zuordnet.[15] Die Frage, ob es jeweils nur eine Geschäftsleitung und nicht mehrere geben kann, wird heute nicht mehr einheitlich beantwortet. Während der I. Senat noch in BFH v. 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175 (wohl) weiter von der Möglichkeit nur eines Orts der Geschäftsleitung ausging[16], hält er nunmehr mehrere Orte der Geschäftsleitung nebeneinander für möglich.[17] Der IV. Senat schloss sich dem für den Fall mehrerer Geschäftsführer, welche von verschiedenen Orten tätig wurden und gleichwertige Aufgaben wahrnahmen, an.[18] Eine Aufspaltung der Geschäftsleitung entspricht auch häufig den Tatsachen, wenn Geschäftsleitungsfunktionen gleichwertig an mehreren Orten ausgeübt werden; eine solche Aufspaltung erscheint im Zeitalter der Globalisierung und der Möglichkeiten des Internets im Einzelfall auch sinnvoll.[19] Dabei kann eine Aufspaltung der Geschäftsleitungsfunktionen nicht nur durch gleichwertige Aufteilung der Geschäftsleitungsaufgaben auf mehrere Geschäftsleiter erfolgen. Denkbar ist auch, dass ein einziger Oberleiter an verschiedenen Orten die Geschäftsleitung mit exakt gleich hoher relativer Gewichtung ausübt.[20] Grundsätzlich ist aber auch bei einer Aufteilung von Geschäftsleitungsfunktionen und damit mehreren in Betracht kommenden Orten der Geschäftsleitung zunächst zu gewichten, um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.[21] Erst wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Gewichtung vorhanden sind, erscheinen mehrere Orte der Geschäftsleitung möglich. Dies ist auch mit dem möglichen Wortsinn des § 10 AO ("der Mittelpunkt") vereinbar[22] und nicht nur de lege ferenda möglich.[23]

Allerdings ist m. E. zu beachten, dass der BFH die Möglichkeit mehrerer Orte der Geschäftsleitung auf seltene Fälle beschränkt hat. Er hat den Weg über mehrere Geschäftsleitungsorte gewählt, um das Ergebnis, dass kein Ort der Geschäftsleitung angenommen werden kann, zu vermeiden.[24]

Dennoch verbleibt ein Restrisiko für international tätige Unternehmen, dass es im Ausnahmefall zu mehreren Orten der Geschäftsleitung in unterschiedlichen Staaten kommen kann. Dem kann allerdings durch Ausgestaltung bei der Durchführung der Geschäftsleitungsaufgaben (z. B. Geschäftsführerversammlungen im Inland und entsprechende Dokumentation) entgegengewirkt werden.[25] Ergeben die Ermittlungen der Finanzverwaltung, dass - entgegen den Angaben des Stpfl. - ein Ort der geschäftlichen Oberleitung nicht an dem angegebenen Ort vorliegt, nimmt die Finanzverwaltung im Sinne einer Auffangvorschrift den Ort der Geschäftsleitung am Wohnsitz der Geschäftsführer oder am Sitz/Wohnsitz der Gesellschafter an.[26]

[1] Insbesondere § 1 KStG.
[2] § 11 AO.
[3] Vgl. § 1 Abs. 1 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG.
[4] § 2 Abs. 1d ErbStG.
[5] § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 20 Abs. 1 AO.
[6] BFH v. 15.7.1998, I B 134/97, BFH/NV 1999, 372.
[7] §§ 7-13 AStG i.d. Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2035.
[8] § 35 Abs. 1 ErbStG.
[9] § 17 Abs. 3 GrEStG.
[10] § 7a VersStG.
[11] § 10 FeuerschStG.
[12] Z. B. § 2 Abs. 6 GewStG, § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[13] BFH v. 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175; a. A. Heinsen, in Gosch, AO/FGO, § 10 AO Rz. 29.
[14] BFH v. 19.12.2007, I R 19/06, BFHE 220, 160 = BStBl II 2010, 398 für den Fall eines Beruf...

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