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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Unverfallbarkeit eines bereits teilweise ausgeglichenen Anrechts

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Ihre Ehe war durch Urteil des FamG im Juni 1980 geschieden worden. Im Rahmen des Verbundverfahrens wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Ehemann hatte während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 622,40 DM sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 58,70 DM. Ihre weiteren Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch unverfallbar.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahren hatte das AG Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting i.H.v. 281,85 DM übertragen. Weiter verpflichtete es den Ehemann zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften i.H.v. 52,89 DM durch Beitragszahlung von 9.487,07 DM zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Im Februar 2005 beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und verlangte von dem Ehemann die Zahlung einer Ausgleichsrente. Dies mit der Begründung, die Dynamik seiner betrieblichen Altersversorgung sei bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt worden, die nachehezeitliche Dynamik im Anwartschaftsstadium habe schon deshalb keine Berücksichtigung gefunden, weil diese noch unverfallbar gewesen sei. Bislang sei nur Ausgleich eines Betrages i.H.v. 52,89 DM erfolgt.

Der Ehemann wandte ein, durch das Ersturteil sei der Versorgungsausgleich vollständig und abschließend geregelt worden. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei gerade nicht getroffen worden. Im Übrigen bestritt er die Dynamik der betrieblichen ...

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