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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 4a Erfolgs ... / A. Allgemeines

Ulrich Buschermöhle
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Rz. 1

Nach der bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtslage war eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO nichtig, wenn sich der Anwalt ein Erfolgshonorar oder einen Anteil am erstrittenen Betrag (quota litis) versprechen ließ. Das anwaltliche Berufsrecht statuierte insoweit ein umfassendes und rigides Verbot, das grundsätzlich keine Ausnahmen zuließ (aber vgl. Rdn 11 f.). Das strikte Verbot der Vereinbarung einer spekulativen Vergütung war in den vergangenen Jahren auf massive Kritik gestoßen.[1]

 

Rz. 2

Das BVerfG hat das in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO normierte Totalverbot in seinem Beschl. v. 12.12.2006[2] als insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar qualifiziert, als es keine Ausnahme für den Fall zuließ, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte überhaupt zu verfolgen. In diesen Ausnahmefällen erweise sich das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare als Hindernis für den Zugang zum Recht, wenn ein Rechtsuchender aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall mit den Kosten qualifizierter anwaltlicher Unterstützung belastet zu bleiben, nicht oder zumindest nicht vollständig zu tragen vermöge, und ihn dies davon abhalte, seine Rechte überhaupt zu verfolgen. Das BVerfG hat § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO daher als verfassungswidrig[3] erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.6.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Dabei hat es dem Gesetzgeber freigestellt, einen Ausnahmetatbestand zu einem weiterhin geltenden Verbot zu schaffen (kleine Lösung) oder das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufzugeben (große Lösung).

 

Rz. 3

Der Reformgesetzgeber hat sich...

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