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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 41a Vertre ... / B. Regelungszweck

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 5

Zweck des § 41a ist es, dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, angemessen zu vergüten, dass

▪ er gegenüber den Rechtsanwälten, die die Beigeladenen vertreten, einen relevanten Mehraufwand tätigt und
▪ von diesem Mehraufwand nicht nur der Musterkläger, sondern auch die Beigeladenen profitieren.
 

Rz. 6

Mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.2005 bestimmte der Gesetzgeber allerdings, dass das erstinstanzliche Prozessverfahren und das erstinstanzliche Musterverfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Dies hatte zur Folge, dass im Musterverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren entstehen konnten. Mit § 16 Nr. 13 und weiteren kostenrechtlichen Regelungen wollte der Gesetzgeber das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimieren und dadurch zur Attraktivität des Musterverfahrens beitragen.[1] Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Mehraufwand auch für den Rechtsanwalt des Musterklägers nicht so hoch erscheine, dass er eine zusätzliche Gebühr rechtfertige.[2]

 

Rz. 7

Von der Vermeidung zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren musste der Gesetzgeber mit Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes abweichen.[3] Er führte in § 41a die besondere Gebühr zugunsten des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, ein und verteilte die Gebühr als gerichtliche Auslage über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren.

Die Praxis des KapMuG zeigte, dass dem Musterkläger bei der Führung des Musterverfahrens eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Die Beigeladenen nehmen kaum aktiv an dem Musterverfahren teil und verlassen sich weitgehend auf die Prozessführung des Musterklägers. Der weit überwiegende Arbeitsanteil im Musterverfahren entfällt auf den anwaltlic...

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