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Schell, SGB IX § 64 Ergänzende Leistungen / 2.3.6.1.1 Anspruchsdauer (ohne Herzsport)

Siegfried Wurm
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Rz. 35

Der Gesetzgeber regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Versicherte Rehabilitationssport zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann. Dem Grunde nach ist klar, dass die Kosten von der Krankenversicherung nur finanziert werden, solange der Rehabilitationssport medizinisch notwendig ist. Das ergibt sich schon aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Für den größten Teil der Anspruchsberechtigten ist die Leistung "Rehabilitationssport" nur als "Anschubfinanzierung" zu verstehen; der Reha-Sportler hat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die dann entstehenden Mitgliedsbeiträge oder die dann entstehenden Kosten für die Übungsstunden selbst zu tragen, wenn er ohne medizinische bzw. ohne behinderungsbedingter Notwendigkeit weiter in der Rehabilitationssportgruppe bleiben möchte oder sich einer anderen Rehabilitationssportgruppe anschließen will. Diese Anschubfinanzierung entspricht grundsätzlich dem Gedanken der in § 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB V verankerten Eigenverantwortung des Rehabilitanden/Reha-Sportlers (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.10.2007, L 5 KR 60/07).

In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des SG Stuttgart v. 14.2.2012 (S 16 KR 8187/09) verwiesen. Der Kläger erlitt im April 2007 einen Herzinfarkt, der durch eine Bypass-Operation versorgt wurde. Die Krankenkasse lehnte nach der Bewilligung des Rehabilitationssports aufgrund der Erstverordnung die weitere Kostenübernahme fü...

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