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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.2007 - L 5 KR 60/07

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Mainz vom 3.9.2007 - L 5 KR 12/07, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 7.3.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung, dem Kläger weiter ärztlich verordnetes Funktionstraining zu gewähren.

Die Beklagte gewährte dem bei ihr krankenversicherten, 1945 geborenen Kläger seit Oktober 2000 Funktionstraining. Am 10.10.2005 beantragte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten des Funktionstrainings. Er legte eine ärztliche Verordnung vor, wonach er an Polymyalgie und Fibromyalgie leide, die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führten, Ziel des in Form von Trocken- und Wassergymnastik einmal wöchentlich über einen Zeitraum von 24 Monaten empfohlenen Funktionstrainings sei die Verbesserung des Schmerzes und der Gelenkbeweglichkeit. Die Kosten für das beantragte Funktionstraining hätten über den Zeitraum von 24 Monaten 584,48 € betragen. Mit Bescheid vom 10.11.2005 und - nachdem der Kläger eine von der Beklagten geforderte ärztliche Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer eigenverantwortlichen Fortführung des Funktionstrainings nicht vorgelegt hatte - mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2006 lehnte die Beklagte die weitere Gewährung von Funktionstraining ab, weil die Rahmenvereinbarung mit dem Fibromyalgie-Verband Rheinland-Pfalz und Saarland, bei dem der Kläger das Funktionstraining durchführen wolle, zum 30.9.2005 gekündigt worden sei. Zudem sei nach Ziffer 15.2. der Rahmenvereinbarung eine über die Dauer von 24 Monaten hinausgehende Gewährung von Funkt...

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