nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 24.04.2003; Aktenzeichen S 10 KR 28/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. April 2003, berichtigt durch die Beschlüsse vom 02. Juni 2003 und 24. Juli 2003, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freistellung von Kosten für aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 27. Juni 2001 durchgeführtes Funktionstraining.
Die im ... 1940 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, beantragte am 27. Juni 2001 die Förderung der Teilnahme am Funktionstraining. Beigefügt war die ärztliche Bescheinigung (Folgebescheinigung) des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom selben Tag, wonach wegen Gonarthrose beidseits, eines Impingement-Syndroms der Schulter und einer chronischen Lumbalgie bei ausgeprägter Osteochondrose ein Mal wöchentlich für die Dauer von 6 Monaten Trocken- und Warmwassergymnastik verordnet werde.
Nach Einholung der Stellungnahme des Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 28. Juni 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2001 den Antrag ab. Aufgrund der langjährigen Teilnahme (seit 1994) am Funktionstraining sei davon auszugehen, dass die Übungen zwischenzeitlich beherrscht würden und in Eigenverantwortung durchgeführt werden könnten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Übungen könnten in Anpassung auf zeitlich veränderte Gegebenheiten und Erfordernisse nur unter Anleitung erfahrener Therapeuten wirkungsvoll durchgeführt werden. Wassergymnastik sei...