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Schell, SGB IX § 58 Leistungen im Arbeitsbereich / 2.2.2 Umfang der Vergütungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 11

Die Vergütungen müssen

  1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
  2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen,

berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 12

Um eine Vergütung der Leistungen vereinbaren zu können, müssen die Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt zunächst entweder der Nr. 1, der Nr. 2 oder den (nicht ausdrücklich erwähnten, aber aus der Formulierung in Nr. 2 "soweit diese … über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen" zu folgern) Kosten, die üblicherweise in einem Wirtschaftsunternehmen in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Betätigung entstehen, zugeordnet werden.

Die Formulierung der bei der Vergütung zu berücksichtigenden Kosten stellt sicher, dass Kosten entweder der Nr. 1 oder der Nr. 2 zuzuordnen sind. Fallen daher Kosten unter die Nr. 1, können sie keine Kosten nach Nr. 2 sein (so Begründung zu § 41 in BT-Drs. 14/5800 S. 27).

 

Rz. 13

Die von den Werkstätten zu erfüllenden Aufgaben und die an sie gerichteten fachlichen Anforderungen sind in § 219 sowie im Ersten Abschnitt der Werkstättenverordnung (§§ 1 bis 16 WVO) geregelt. Die hier anfallenden Personal- und Sachkosten sind der Nr. 1 zuzuordnen und damit von den Rehabilitationsträgern zu vergüten. Hierzu gehören etwa der Werkstattleiter, das in § 9 WVO bestimmte Fachpersonal sowie die in § 10 WVO geforderten Begleitenden Dienste, daneben auch die in § 8 Abs. 4 WVO genannten Fahrdienste zur Beförderung der behinderten Mensch...

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