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Schell, SGB IX § 60 Andere Leistungsanbieter / 2.3 Ausnahmen von den Anforderungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 4

Abs. 2 benennt in den Nr. 1 bis 8 in einer abschließenden Aufzählung (ebenso: Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 60 Rz. 7; Deutsch, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 60 Rz. 7), welche Anforderungen an WfbM für andere Anbieter nicht oder mit Maßgaben gelten. Dazu gehören die förmliche Anerkennung, eine Mindestplatzzahl von 120 Plätzen (§ 7 Abs. 1 Werkstättenverordnung) sowie die Anforderungen an die räumliche und sächliche Ausstattung (§ 8 Werkstättenverordnung). Damit sollen auch kleinere Leistungsanbieter sowie solche, die Maßnahmen der beruflichen Bildung oder eine Beschäftigung nicht in eigenen Räumlichkeiten anbieten, sondern solche Maßnahmen auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Form von "ausgelagerten Bildungs- und Arbeitsplätzen" (für WfbM eine Aufgabe nach § 219 Abs. 1 Satz 5 und zugleich fachliche Anforderung nach § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung) durchführen, als andere Leistungsanbieter nicht ausgeschlossen sein (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 60 SGB IX, Stand: 12/2019)

Dem Anliegen des Bundesrates, für kleinere Leistungsanbieter, konkret solche mit bis zu 20 Menschen mit Behinderungen, weitere Ausnahmen von den fachlichen Anforderungen an WfbM, wie die Anforderungen an die personelle Ausstattung und die Anforderungen an die Qualifikation des Fachpersonals nach § 9 Werkstättenverordnung, zuzulasssen (BR-Drs. 428/16), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht gefolgt (BT-Drs. 18/9954). Auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung, kleinere Leistungsanbieter nicht zu überfrachten, könne dieses Ergebnis nicht befürwortet werden.

 

Rz. 5

Ein anderer Leistungsanbieter muss, anders als eine WfbM, nicht Maßnahmen der beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten, er kann seine Angebote auch ...

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