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Sauer, SGB III § 63 Fahrkosten / 2.1 Fahrkosten im Inland (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 4

Abs. 1 zählt entsprechend dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten auf, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Bedarf berücksichtigt werden können.

 

Rz. 5

Als Pendelfahrten nach Abs. 1 Nr. 1 werden Fahrten anerkannt, die der Auszubildende an Tagen mit praktischer und/oder theoretischer Ausbildung bzw. Unterweisung auf den Wegstrecken: Unterkunft und Ausbildungsstätte, Unterkunft und Berufsschule, Ausbildungsstätte und Berufsschule jeweils für eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag durchführt. Aber auch zusätzliche Fahrten (z. B. mehrere Pendelfahrten pro Tag, Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 10; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 63 Rz. 23) können erstattet werden, wenn diese zwingend durch die Ausbildung bedingt sind (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 2; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 2; a. A. Lampe, in: GK-SGB III, § 63 Rz. 4). Auf der Grundlage dieser Vorschrift werden die Aufwendungen für die erstmalige Anreise zur bzw. die Rückreise von der Ausbildungsstätte i. d. R. für die gesamte Ausbildungszeit nur einmal übernommen.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Nr. 2 sind Fahrkosten erstattungsfähig bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden. Die Kosten der Familienheimfahrt sind für jeden vollen Zeitmonat der auswärtigen Unterbringung zu übernehmen. Ferien oder Fehlzeiten mindern die Anzahl der Heimfahrten nicht.

 

Rz. 7

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort ist. Eine erforderl...

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