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Sauer, SGB III § 280 Aufgaben

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 280 fasst als erste Vorschrift des Siebten Kapitels einen Teil weiterer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Als zuständiger Verwaltungs- und Leistungsträger wird sie in § 368 sowie in den §§ 11, 19 SGB I bestimmt. Demgegenüber verpflichtet die Vorschrift die Bundesagentur für Arbeit, die Grundlagen für die Erledigung der in § 1 angelegten Kernaufgaben zu schaffen, zu dokumentieren und darüber öffentlich Bericht zu erstatten.

Der 1. HS gibt der Bundesagentur für Arbeit auf, was sie zu tun hat, der 2. HS legt fest, wie sie die Aufgabe zu erfüllen bzw. ihre Ergebnisse vorzulegen hat. Der 2. HS ist untauglich formuliert. Auf der Ergebnisseite stehen die amtlichen Statistiken (sog. Geschäftsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit), Berichte aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und andere Produkte des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie über die aktuelle Situation auf dem (deutschen) Arbeitsmarkt. Gegenstand dieser Ergebnisse sind die Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes insgesamt und nach spezifischen Kriterien sowie die Wirkung der aktiven Arbeitsförderung.

Die Aufgaben nach § 280 werden in den §§ 281 bis 283 spezifiziert.

2 Rechtspraxis

2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Siebte Kapitel

 

Rz. 2a

Das Siebte Kapitel fasst weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Nachdem die Arbeitsverwaltung durch Übertragung auf die Hauptzollämter von Aufgaben der Bekämpfung illegaler Beschäftigung entlastet worden ist, ist diese weitere Aufgabe entfallen. Auch das Arbeitsgenehmigungsverfahren steht unter dem Einfluss der Regelungen im Aufenthaltsgesetz. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Aktionsrahmen Dritter, z. B...

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Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie ...

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