1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB III eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107).
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die Bundesagentur für Arbeit als den für die Arbeitsförderung zuständigen Leistungsträger und eröffnet weitere Möglichkeiten zur Übernahme und Übertragung zusätzlicher Aufgaben und den Eingang von Kooperationen. Die Regelung erfasst nicht die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, diese ist in § 6 SGB II geregelt.
Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Verwaltungsträger für die Durchführung der Arbeitsförderung ist. Eine weitere Trägerschaft besteht daneben nicht. Ihre Eigenschaft als Leistungsträgerin (§ 11 SGB I) bestimmt schon § 19 SGB I. Die Verantwortung liegt stets bei der Bundesagentur für Arbeit insgesamt unabhängig davon, welche Dienststelle Aufgaben nach dem SGB III wahrnimmt. Dagegen verzichtet der Gesetzgeber sinnvollerweise entgegen der Überschrift der Vorschrift darauf, die Aufgaben einzeln und erschöpfend aufzuzählen. Eine Aufzählung der Leistungen der Arbeitsförderung enthält auch im Überblick nicht mehr § 3. Dort wird nur darauf verwiesen, dass die Leistungen der Arbeitsförderung diejenigen sind, die im Dritten und Vierten Kapitel aufgeführt sind.
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 2 schränkt die Finanzhoheit der Bundesagentur für Arbeit ein. Mittel sind alle Einnahmen und Finanzzuweisungen, insbesondere die Beiträge zur Arbeitsförderung (vgl. § 340). Für Krisenzeiten ist gewährleistet, dass...