Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB III § 340 Aufbringung der Mittel

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält den Finanzierungsgrundsatz der Arbeitsförderung. Sie definiert die im Beitrag zur Arbeitsförderung zusammengefassten Mittel und sonstigen Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur Finanzierung der Leistungen zur Arbeitsförderung einschl. der dafür aufzuwendenden Verwaltungsausgaben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Die verfassungsrechtliche Legitimation, Arbeitnehmer über Steuern hinaus mit Beiträgen zu belasten, rührt aus den aus dem Versicherungspflichtverhältnis gebotenen Leistungen. Zu anderen Versicherungspflichtverhältnissen werden zum Teil Sonderregelungen hinsichtlich der Aufteilung der Beiträge und der Tragung der Beiträge getroffen. Daraus ergibt sich auch die Nennung von Dritten bei der Zusammenfassung der Haushaltsmittel in dem Beitrag zur Arbeitsförderung.

Aus Umlagen werden das Insolvenzgeld und die der Winterbauförderung zuzurechnenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes finanziert. Die Umlagebeiträge werden von den Arbeitgebern aufgebracht.

Der Bund beteiligt sich seit 2013 nicht mehr an der Arbeitsförderung. Er trägt allerdings zu wesentlichen Teilen die Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Sonstige Einnahmen sind insbesondere Bußgelder und Verwaltungsgebühren. Sie sind nicht von vornherein zur Finanzierung der Arbeitsförderung vorgesehen, werden aber wie bei anderen Sozialleistungen auch dafür eingesetzt.

Der Bund beteiligt sich seit dem 1.1.2013 nicht mehr an der Finanzierung der Arbeitsförderung, seitdem die Bundesagentur für Arbeit sich nicht mehr mit einem Eingliederungsbeitrag an der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligen muss (vgl. § 46 SGB II).

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 3

Das Zehnte Kapitel enthält die Vorschriften zur Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Finanzierungsquellen sind Beiträge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten sowie Umlagen, Bundesmittel und Erträge aus dem Vermögen der Bundesagentur. Die Versicherungsbeiträge zur Arbeitsförderung machen den Hauptanteil der Einnahmen aus. An Versicherungsbeiträgen entzündet sich stets die Diskussion um die Abgrenzung der Versicherungsleistungen von den sonstigen Leistungen, die nach dem Versicherungsprinzip aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Der Beitrag zur Arbeitsförderung wird umgangssprachlich weiterhin auch Beitrag zur Arbeitslosenversicherung genannt und charakterisiert damit den Kernbereich der Versicherungsleistungen, nämlich die angemessene finanzielle Absicherung der Versicherten für den Fall des Eintritts von Arbeitslosigkeit durch das Arbeitslosengeld. Der Beitrag zur Arbeitsförderung konnte in mehreren Teilschritten gesenkt werden. Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde der Beitrag vorübergehend auf 2,8 % abgesenkt. Ab dem 1.1.2011 betrug er wieder 3,0 %. Die Absenkung des Beitrages hat erwiesen, in welch rasant kurzer Zeit auch Rücklagen im zweistelligen Milliardenbereich vollständig abgeschmolzen werden können. So wie die Politik einerseits den Beitrag richtigerweise in der Krise deutlich abgesenkt hat, ist sie nunmehr aufgerufen, eine Berg- und Talfahrt bei den Beiträgen zu verhindern und die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung auf eine längerfristige solide Grundlage zu stützen. Prinzipiell muss die Bundesagentur für Arbeit seit 2013 ohne eine Beteiligung des Bundes an der Arbeitsförderung auskommen. Das führte jedoch nur zu einem vorübergehenden Minus im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Streichung des Zuschusses des Bundes schlägt nur teilweise zu Buche, weil die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Leistung eines Eingliederungsbeitrages für Arbeitslose, die unvermittelt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen, nach § 46 SGB II zeitgleich abgeschafft wurde. Ab dem 1.1.2019 beträgt der Beitrag zur Arbeitsförderung nach dem Gesetz 2,6 %, weiter durch Rechtsverordnung befristet auf 2,5 %. 2020 bis 2022 betrug er 2,4 %, seit 2023 beträgt er wieder 2,6 %.

 

Rz. 3a

Alle anderen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können hinsichtlich der Finanzierungsquelle grundsätzlich in Frage gestellt werden. Während die unmittelbaren Vermittlungsbemühungen zur Reintegration in den Ersten Arbeitsmarkt noch als vergleichsweise versicherungsnah eingestuft werden können, erweisen sich finanzielle Aufwände zur Beseitigung von Qualifikationsdefiziten bei näherer Betrachtung als kritische Masse. Werden Qualifikationsdefizite durch Bildungsmaßnahmen beseitigt (z. B. durch Förderung der beruflichen Weiterbildung), ist ein Bezug zum Versicherten noch gegeben. Werden hingegen einem neuen Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zum Ausgleich von Defiziten gezahlt, die in ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherung: die Beitragssätze für 2025
Hände halten Hände
Bild: Jasmin Merdan (gettyimages)

Das neue Jahr lässt nicht mehr lange auf sich warten. Damit einher gehen Veränderungen in den Beitragssätzen der Sozialversicherung. Welche Werte 2025 gelten und was zu beachten ist, lesen Sie in dieser News.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Sauer, SGB III § 340 Aufbri... / 2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift
Sauer, SGB III § 340 Aufbri... / 2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift

  Rz. 3 Das Zehnte Kapitel enthält die Vorschriften zur Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Finanzierungsquellen sind Beiträge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten sowie Umlagen, Bundesmittel und Erträge ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren