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Sauer, SGB III § 280 Aufgaben / 2.2 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 280 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit insgesamt. Anders als bei den Kernaufgaben werden insoweit nicht die örtlichen Agenturen für Arbeit beauftragt. Dahinter steht, dass ungeachtet regionaler Erhebungen regelmäßig auch eine Abbildung der bundesweiten Verhältnisse, ggf. auch Beobachtungen im Ausland und vergleichende Berichterstattung erwartet wird, auf die die örtlichen Ergebnisse zu verdichten sind.

 

Rz. 4

Lage und Entwicklung der Beschäftigung ist umfassend zu verstehen. Beschäftigung ist als abhängige Arbeit zu verstehen, auf der die gesetzliche Arbeitslosenversicherung beruht. Ein vollständiges Bild über die Beschäftigung kann allerdings nur gezeichnet werden, wenn die wechselseitigen Einflüsse und Abhängigkeiten zur selbstständigen Erwerbstätigkeit, z. B. auch Existenzgründungen und geringfügige Beschäftigungen, in die Betrachtungen aufgenommen werden. Dem entspricht es ja auch, dass bei Eintritt in eine selbstständige Erwerbstätigkeit eine freiwillige Weiterversicherung nach § 28a gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit möglich ist. Die Lage der Beschäftigung beschreibt den jeweils aktuellen Zustand auf diesem Teilarbeitsmarkt. Sie drückt insbesondere aus, in welchem Umfang Beschäftigung insgesamt stattfindet, aber auch, welchen Einfluss spezifische Kriterien haben und welche Ausprägungen daraus zu verzeichnen sind. Die Entwicklung der Beschäftigung ist bezogen auf die Vergangenheit nach Ergebnissen und bezogen auf die Zukunft nach den auf den Ergebnissen fußenden Einschätzungen darzustellen.

 

Rz. 5

Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes verlangt ein über die Verhältnisse auf dem Beschäftigungsmarkt hinausgehendes umfassendes Abbild über die Verhältnisse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie der besonderen Bedingungen, unter denen beide Seiten ...

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