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Sauer, SGB III § 280 Aufgaben / 2.2 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 280 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit insgesamt. Anders als bei den Kernaufgaben werden insoweit nicht die örtlichen Agenturen für Arbeit beauftragt. Dahinter steht, dass ungeachtet regionaler Erhebungen regelmäßig auch eine Abbildung der bundesweiten Verhältnisse, ggf. auch Beobachtungen im Ausland und vergleichende Berichterstattung erwartet wird, auf die die örtlichen Ergebnisse zu verdichten sind.

 

Rz. 4

Lage und Entwicklung der Beschäftigung ist umfassend zu verstehen. Beschäftigung ist als abhängige Arbeit zu verstehen, auf der die gesetzliche Arbeitslosenversicherung beruht. Ein vollständiges Bild über die Beschäftigung kann allerdings nur gezeichnet werden, wenn die wechselseitigen Einflüsse und Abhängigkeiten zur selbstständigen Erwerbstätigkeit, z. B. auch Existenzgründungen und geringfügige Beschäftigungen, in die Betrachtungen aufgenommen werden. Dem entspricht es ja auch, dass bei Eintritt in eine selbstständige Erwerbstätigkeit eine freiwillige Weiterversicherung nach § 28a gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit möglich ist. Die Lage der Beschäftigung beschreibt den jeweils aktuellen Zustand auf diesem Teilarbeitsmarkt. Sie drückt insbesondere aus, in welchem Umfang Beschäftigung insgesamt stattfindet, aber auch, welchen Einfluss spezifische Kriterien haben und welche Ausprägungen daraus zu verzeichnen sind. Die Entwicklung der Beschäftigung ist bezogen auf die Vergangenheit nach Ergebnissen und bezogen auf die Zukunft nach den auf den Ergebnissen fußenden Einschätzungen darzustellen.

 

Rz. 5

Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes verlangt ein über die Verhältnisse auf dem Beschäftigungsmarkt hinausgehendes umfassendes Abbild über die Verhältnisse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie der besonderen Bedingungen, unter denen beide Seiten zusammenfinden können. Von Relevanz sind z. B. Arbeitszeiten und deren Verteilung, Löhne und deren Struktur, berufliche Qualifikationen und deren Stufung. Nur eine bis ins Detail gehende Kenntnis über diese Bedingungen eröffnet die Möglichkeit, durch politische Entscheidungen Einfluss auf das Verhalten der Arbeitgeber dahin zu nehmen, mehr oder andere Beschäftigung zur Verfügung zu stellen und betriebliche Qualifizierung durchzuführen. Ebenso können nur so Arbeitslose und Arbeitsuchende, ggf. durch Hinweise ihrer Berater in der Agentur für Arbeit, zu notwendigen Perspektivwechseln in Bezug auf ihre Berufs- und Beschäftigungswünsche bewogen werden. Aber auch die Bundesagentur für Arbeit selbst gewinnt dadurch Erkenntnisse für den Einsatz ihres arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums, das die arbeitslos gewordenen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer auf die Anforderungen der Arbeitgeber vorbereiten soll. Sie kann die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Bezug auf Art und Umfang des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums beraten und zielführende Rechtsänderungen anregen (vgl. zuletzt § 130).

 

Rz. 6

Die Unterscheidung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen, die § 280 vorgibt, fokussiert auf die wichtigsten Blickwinkel, unter denen Politik und Geschäftspolitik betrieben werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit weitere Kriterien aufzunehmen, die von Relevanz insbesondere für den Abbau von Arbeitslosigkeit sein können, z. B. geschlechtsspezifische Differenzierungen, Migration und Langzeitarbeitslosigkeit, also eher an den arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen angelehnt.

 

Rz. 7

Die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung werden vorrangig in der Eingliederungsbilanz (§ 11, vgl. in diesem Zusammenhang auch § 54 SGB II) sichtbar. In der Fachsprache wird die Wirkung einer Maßnahme mit "Outcome" bezeichnet. Wirkung in diesem Sinn ist in erster Linie die Integration in das Erwerbsleben. Darüber hinaus kann als Wirkung auch noch das Ergebnis bezeichnet werden, das einen sichtbaren Fortschritt auf dem Weg zur Eingliederung in das Erwerbsleben abbildet. Der sog. Output, der mit realen Wirkungen nicht verwechselt werden darf, ist hingegen nicht dazu geeignet, den Erfolg von Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik oder der Aufgabenerledigung durch die Bundesagentur für Arbeit abzubilden. Wenn aufgrund arbeitsförderungsrechtlicher Möglichkeiten z. B. eine bestimmte Anzahl von Weiterbildungsmaßnahmen in einem Kalenderjahr absolviert worden ist, stellt dies den "Output" aufgrund entsprechender Aktivitäten der Agenturen für Arbeit dar. Eine Wirkung wird damit nicht abgebildet, weil ungewiss bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen auch zu einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen wird. Auf diese Quote kann durch entsprechende Förderungsvoraussetzungen Einfluss genommen werden (Eignung von Maßnahmen in Bezug auf die anschließende berufliche Eingliederung). Regelmäßig wird zu messen sein, wie nachhaltig die Integrationen verlaufen. Dies wiederum kann durch ein entsprechendes arbeitsmarktpolitisches Instrumentarium begünstigt wer...

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