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Sauer, SGB III § 126 Einkommensanrechnung / 1 Allgemeines

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Einkommensanrechnung auf das Ausbildungsgeld (§ 122; Bedarfssätze nach §§ 123 bis 125) von jungen Menschen mit Behinderungen, das im Zusammenhang mit besonderen Leistungen (§ 117) gewährt wird. Es handelt sich dabei um eine vorrangige und abschließende Sonderregelung gegenüber der Einkommensanrechnung bei der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 122 Abs. 2 i. V. m. § 67).

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, dass ein Ausbildungsgeld – abhängig vom jeweiligen Bedarfssatz – nur dann gewährt wird, wenn eine unterhaltssichernde Leistung aufgrund Bedürftigkeit tatsächlich für die Lebensführung erforderlich ist. Das Ausbildungsgeld wird in der Verwaltungspraxis regelmäßig am Anfang des Berufslebens erbracht, weil bislang kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorausging (vgl. Regelungen zum Übergangsgeld mit Vorbeschäftigung). Es dient daher der Deckung von Bedarfen des Lebensunterhalts und ist hinsichtlich der Zweckbestimmung annährungsweise mit den Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff.) und der Ausbildungsförderung (BAföG) vergleichbar. Daher soll analog den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum BAföG das selbst erzielte Einkommen und das Einkommen der Eltern, Elternteile oder des Ehegatten auch beim Ausbildungsgeld Berücksichtigung finden. Hingegen findet keinerlei Vermögensberücksichtigung statt. Die Heranziehung des Einkommens der Eltern/eines Elternteils folgt auch aus den grundsätzlichen Regelungen zu den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen des BGB. Dennoch sind gerade beim Ausbildungsgeld behindertenspezifische Nachteile zu berücksichtigen, sodass der Mensch mit Behinderungen und die unterhaltspflichtigen Eltern/Elternteile nicht übermäßig belastet werden. Daher sieht die Regelungen des § 126 Ausn...

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