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Sauer, SGB III § 122 Ausbildungsgeld

Karl-Thomas Schmidt
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Eine Vorläufernorm war im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. d. F. bis 31.12.1997 grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit § 24 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) wurde jedoch in vergleichbarer Weise zur Regelung im Abs. 1 bestimmt, dass bei Teilnahmen an Maßnahmen Ausbildungsgeld zu gewähren ist, sofern kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand. Die Regelung des Abs. 2 kam dadurch bedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherige Regelung der A Reha in § 104 Abs. 1 als Grundnorm des Ausbildungsgeldes a. F. überführt. Mit § 104 Abs. 2 a. F. hat der Gesetzgeber es als sachgerecht beurteilt, die wegen der mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbaren Leistung, hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsgeld auf die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe zu verweisen, soweit nicht die Besonderheiten der Situation Behinderter abweichende Regelungen erfordern (vgl. auch Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941).

Die Vorschrift wurde durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst. Mit Art. 3 Nr. 15 wurden redaktionell Anpassung hinsichtlich des neuen Sprachgebrauchs vorgenommen, ohne inhaltliche Änderungen damit zu verbinden. Dabei wurde das Wort "Behinderte" in "Behinderte Menschen" in Abs. 1 geändert. Zudem wurde der alte Wortlaut "Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte" durch die neue Formulierung "Berufsbildun...

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