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Sauer, SGB IX § 191 Verordnungsermächtigung

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Verordnungsermächtigung des § 191 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen für Assistenzleistungen zur Ermöglichung und Stärkung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, und zwar dergestalt, dass § 191 die detaillierte Ausgestaltung von individuellen Ansprüchen auf Arbeitsassistenzleistungen gewährleistet und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit bezweckt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (vgl. BGBl. I S. 1394) wurde die Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 3a SchwbG geschaffen, wobei § 31 Abs. 3a Satz 1 SchwbG die Anspruchsgrundlage für Arbeitsassistenz und § 31 Abs. 3a Satz 2 SchwbG die Verordnungsermächtigung enthält. Mit der Schaffung des SGB IX (vgl. BGBl. I 2001 S. 1046) wurden die Anspruchsgrundlage für Arbeitsassistenz in die Vorschrift des § 102 Abs. 4 und die Verordnungsermächtigung in § 108 verortet.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde der bisherige § 108 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 191. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 108 mit Anpassung von Verweisungen infolge der Verschiebung von Paragrafen im Schwerbehindertenrecht in den Teilen 1 und 3.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 das Wort "Höhe" gestrichen. Eine Regelung zur Höhe der Assistenzleistung war nicht mehr erforderlich, da nach dem Willen des Gesetzgebers die notwendige Arbeitsassistenz grundsätzlich in vollem Umfang zu übernehmen ist (vgl. BR-Drs. 395/19 S. 35).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vero...

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