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Sauer, SGB III § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 neu in das SGB III eingefügt.

Abs. 3 wurde durch Art. 5 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) mit Wirkung zum 1.1.2025 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Weiterbildungsprämien und einem Weiterbildungsgeld. Weiterbildungsprämien waren bis zum Inkrafttreten des § 87a am 1.7.2023 in § 131a Abs. 3 geregelt. Diese Vorschrift ist zu demselben Zeitpunkt aufgehoben worden. Das Weiterbildungsgeld ist eine neue Leistung der Arbeitsförderung, entfernt damit vergleichbar war früher das Unterhaltsgeld, das allerdings als Leistung zum Lebensunterhalt während der Weiterbildungsmaßnahme (statt des Arbeitslosengeldes) gewährt wurde.

 

Rz. 2a

Nach Abs. 1 erhalten Arbeitnehmer als Teilnehmer an einer zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften von mindestens 2 Jahren führenden, nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000,00 EUR (Abs. 1 Nr. 1) und nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 EUR. Damit wurde die Vorschrift gegenüber § 131a Abs. 3 a. F. unbefristet nach § 87a Abs. 1 übernommen. Ergänzt wurde als Äquivalent zur Zwischenprüfung lediglich der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung.

 

Rz. 2b

Nach der Gesetzesbegründung entfällt in den zahlreichen Berufsausbildunge...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
SGB III - Arbeitsförderung / § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ...

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