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Sauer, SGB III § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift enthält das Übergangsrecht zur Neufassung des Zugangs von Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung, wodurch neben der Grundnorm des § 59 auch die Regelung in § 132, die den Zugang nach § 59 befristet erweitert hatte, aufgehoben worden ist. Satz 1 der Regelung verhindert, dass die Möglichkeit der Förderung von Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, mit Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld früher ausläuft, als es bisher im Gesetz vorgesehen war. Ohne die Übergangsregelung wäre für diese Personengruppe der Gesetzesbegründung zufolge eine Antragstellung ab dem 1.8.2019 nicht mehr möglich, obwohl § 132 in der bisher geltenden Fassung dies erst ab dem 1.1.2020 nicht mehr vorsieht.

 

Rz. 2a

Zugleich stellt die Regelung nach der Gesetzesbegründung für gestattete Auszubildende, deren Ausbildung zu Beginn mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden kann, sicher, dass die Unterstützung für die gesamte Ausbildung erfolgen kann. Dadurch wird Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleistet. Relevanz hat dies besonders für Anträge auf Fortsetzung einer Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum von 18 bzw. 12 Monaten (§ 69 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 2b

Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 31.12.2019 begonnen wurde. Darüber hinaus müssen zu diesem Zeitpunkt der erste Antrag auf die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt worden sein und die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann z. B. auch im Frühjahr 2020 oder 2021 noch ein Antrag auf Fortsetzung der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt und bewilligt werden. Satz 2 stellt aus Gründen der F...

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