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Sauer, SGB III § 132 Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern (außer Kraft)

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 132 wurde durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 in das SGB III eingefügt. Die frühere Fassung des § 132 war durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 27.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 4).

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2a

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, bei denen eine gute Bleibeperspektive angenommen wird, für geduldete Personen sowie für Inhaber verschiedener humanitärer Aufenthaltstitel eröffnet § 132 befristet und in Abhängigkeit von Status und Aufenthaltsdauer den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung. Damit will der Gesetzgeber eine frühzeitige Eingliederung in eine Berufsausbildung erreichen, die nach allgemeinem Verständnis wesentlich für die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ist. Trotz der Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises sind die jeweils übrigen Voraussetzungen für die Förderung mit Leistungen der Ausbildungsförderung gleichwohl zu erfüllen. Die Erleichterungen betreffen auch junge Flüchtlinge mit Behinderung, für die Ausbildungsförderungsleistungen als allgemeine Leistungen oder in behindertenspezifischer Form als besondere Leistungen gewährt werden (nach der Gesetzesbegründung z. B. in be...

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