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Roscher, GrStG § 25 Festsetzung des Hebesatzes

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe (Steuermessbetragsverfahren, §§ 13 ff. GrStG) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung einer gesetzlich normierten Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt. Auf der dritten Stufe (Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 25 ff. GrStG) schließlich erfolgt die eigentliche Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinden, die hierbei die von ihnen bestimmten Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.

Steuerfestsetzungsverfahren

Die Grundsteuer wird i. S. d. Art. 108 Abs. 2 GG von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern, wie die Grundsteuer, kann jedoch gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. Hiervon haben grundsätzlich alle Länder Gebrauch gemacht. Im Wege von Kommunalabgabengesetzen haben die Länder die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer auf die Gemeinden übertragen.[1] In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet (§ 1 Rz. 13, 17). Dort sind diese für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig.

Infolgedessen sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte (Grundsteuerwertverfahren nach § 219 BewG) sowie für die Festsetzung und Zerlegung d...

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