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Roscher, GrStG § 23 Zerlegungsstichtag

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die in § 22 GrStG geregelte Zerlegung des Steuermessbetrags. Sie bestimmt den Zerlegungsstichtag und damit die Verhältnisse, die der Zerlegung nach § 22 GrStG zugrunde zu legen sind.

Da der zu zerlegende Grundsteuermessbetrag auf der Feststellung des Grundsteuerwerts basiert, knüpft der Zerlegungsstichtag an die Feststellungszeitpunkte der für die Festsetzung der Steuermessbeträge maßgebenden Grundsteuerwerte an.

Für die Fälle, in denen sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, wird eine spezielle Änderungsvorschrift für die Zerlegungsbescheide normiert.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der Zerlegung des Steuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Insoweit wird nur mittelbar bestimmt, dass der Zerlegungsstichtag der Zeitpunkt ist, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 EUR vom bisherigen Anteil abweicht.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 18 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 35 der Grundsteuer-Durchführungsver...

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