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Roscher, GrStG § 35 Verfahren

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält erforderliche verfahrensrechtlichen Regelungen zum Erlass der Grundsteuer in den Fällen nach §§ 32 bis 34 GrStG.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Bestimmt werden insbesondere der Erlasszeitraum, die maßgeblichen Verhältnisse für den Erlass, das Antragserfordernis innerhalb einer Ausschlussfrist sowie eine Anzeigepflicht im Rahmen der dauerhaften Erlasstatbestände nach § 32 GrStG.

Die Vorschrift gewährleistet somit einen geordneten Verfahrensablauf und schafft Rechtssicherheit sowohl für die Steuerschuldner (Antragsteller) als auch für die über den Erlassantrag entscheidenden Gemeinden (Steuergläubiger).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Sie übernimmt inhaltsgleich die bisherige Regelungsmaterie in § 34 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum Erlassverfahren (s. § 32 GrStG, Rz. 2).[4]

§ 35 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 34 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[5], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[6], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] Gesetzesbegründung zu § 35 – neu – GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 126.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 5

Die Vorschrift enthält die erforderlichen verfahrensrechtlichen Regelungen zu den Erlasstatbeständen nach §§ 32 bis 34 GrStG.

Die Vorschriften sind nicht auf den Erlass nach § 227 AO übertragbar.

 

Rz. 6...

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