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Regelungen im Vertrag müssen klar und deutlich formuliert sein

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Leitsatz

Die Klausel "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn …" ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Fakten:

Der Bauträgervertrag enthielt folgende Bestimmung zum Rücktritt: "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn hat der Käufer … an den Verkäufer die angefallenen Planungsleistungen … zu zahlen sowie … eine Pauschale in Höhe von … Die Entschädigungsvereinbarung gilt nicht, wenn der Käufer infolge Vertragsverletzungen zurücktritt …" Diese Klausel ist indes unklar. Denn es wird nicht deutlich, ob diese ein Rücktrittsrecht voraussetzt oder aber ein solches schafft oder dem Vertragspartner des Bauträgers einräumt. Denn die Formulierung "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn" könnte auch die Bedeutung wie "Tritt der Käufer vor Baubeginn zurück" haben. Damit könnte jedenfalls ein Rücktrittsrecht vor Baubeginn ohne besondere Voraussetzungen gewährt worden sein. In diesem Sinne zumindest hatten auch die Vertragspartner des Bauträgers die Formulierung verstanden. Gemäß § 307 BGB gehen nun aber Unklarheiten zulasten des Verwenders, hier also des Bauträgers. Zu dessen Lasten ist deshalb von einem Rücktrittsrecht vor Baubeginn auszugehen, an das keine weiteren Voraussetzungen wie etwa eine Vertragsverletzung geknüpft werden mussten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2003, 4 U 27/01

Fazit:

Da bereits die gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr streng sind, empfiehlt es sich für alle Verwender von AGB, zumindest für die erforderliche Klarheit zu sorgen.

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OLG Rostock 4 U 27/01
OLG Rostock 4 U 27/01

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Klausel „Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn …” ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein ...

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