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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerk ... / 1. Streitigkeiten nach § 43 II.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 10

In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit iSv § 43 II handelt (BGH NZM 16, 168 Rz 10). Das nach § 72 II GVG zuständige Gericht ist grds auch bei subjektiver (BGH ZMR 14, 995 Rz 5) und objektiver Klagehäufung (BGH ZfIR 20, 319) zuständig. Dies gilt auch für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf – bspw eine Berufung bei einem Urt nach § 767 ZPO (BGH ZMR 09, 544) – in Zwangsvollstreckungsverfahren gg einen in einem Verfahren nach § 43 II ergangenen Titel (BGH ZMR 09, 544). Die Landesregierungen sind durch § 72 II 3 GVG ermächtigt, selbst oder durch ihre Landesjustizverwaltungen anstelle des nach § 72 II 1 GVG zuständigen Gerichtes ein anderes LG im Bezirk des OLG zu bestimmen; von dieser Möglichkeit haben sechs Länder Gebrauch gemacht.

 

Rn 11

Die Berufung kann fristwahrend nur dort eingelegt werden (BGH ZMR 10, 624). Eine bei einem unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung kann grds nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden (BGH ZMR 22, 805 Rz 11), sondern ist als unzulässig zu verwerfen (BGH ZMR 22, 805 Rz 11; NJW-RR 21, 140 Rz 4), wenn sie dort verspätet eingeht (BGH NZM 16, 168; 14, 669 Rz 8; 12, 732 Rz 15). Etwas anderes gilt, wenn die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung ›mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung‹ sein kann (exemplarisch BGH ZMR 22, 805 Rz 11; NJW-RR 21, 140 Rz 11) und der Berufungskläger sodann entspr § 281 ZPO (hi...

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