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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / V. Wertverzehr bei Teilung laufender Versorgungen (Abs 2 Nr 5).

Hartmut Wick
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Rn 16

Bezieht die ausgleichspflichtige Person aus einem Anrecht der betrieblichen oder privaten Altersversorgung, dessen Bezugsgröße ein Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits Versorgungsleistungen, verringert sich idR der Ausgleichswert des Anrechts zwischen dem Ehezeitende bzw dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in die Leistungsphase und der Rechtskraft der Entsch (sog Wertverzehr, vgl § 5 Rn 11). Das liegt daran, dass die Kapitaldeckung des Anrechts abnimmt oder bei rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrechten der versicherungsmathematische Barwert der Versorgung infolge der alterungsbedingten Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen absinkt. Bei längerer Verfahrensdauer kann die Verringerung des Ausgleichswerts sogar erheblich ins Gewicht fallen. Nach der Rspr des BGH ist der VA in diesem Fall grds auf Basis des bei Restkraft der VA-Entsch noch vorhandenen (Rest-)Kapitalwerts vorzunehmen, wobei der Wert konkret entweder zeitnah zur Entsch oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ermittelt werden kann (BGH FamRZ 16, 775 Rz 45 ff.; 19, 190 Rz 9 ff). Die Minderung des Ausgleichswerts geht damit im Ergebnis allein zulasten der ausgleichsberechtigten Person, sofern sich die an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Versorgungsleistungen nicht (etwa über einen Unterhaltsanspruch) auch zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ausgewirkt haben. Diese hat gem § 19 II Nr 5 hinsichtlich eines solchen Anrechts die Wahl zwischen einem (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung und einem schuldrechtlichen Ausgleich. Das Wahlrecht setzt voraus, dass die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht der betrieblichen oder privaten Altersversorgung erworben hat, aus dem sie bereits Leistungen bezieht. Da die Vorschr...

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