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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 10 ... / III. Rechtswahl.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Rn 11

Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich nach deutschem Sachrecht (Grüneberg/Thorn Rz 22). Sie muss ggü dem Standesbeamten erklärt werden bzw der deutschen Botschaft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]); nach den Regeln der Substitution (dazu s Art 3 Rn 51) ggf auch ggü einem ausl Funktionsäquivalent (Ddorf StAZ 10, 110; Grüneberg/Thorn Rz 21; Erman/Hohloch Rz 33; Looschelders Rz 58; BeckOK/Mäsch Rz 46; aA MüKo/Birk Rz 114), wobei in diesem Fall die Erklärung zur Wirksamkeit im Inland zusätzlich gem § 41 II PStG dem das Familienbuch führenden Standesbeamten, hilfsweise dem Standesamt I in Berlin zugehen muss (Staud/Hepting Rz 180; BeckOK/Mäsch Rz 44). Dies kann entweder bei Eheschließung (auch konkludent, Ddorf FamRZ 10, 1559), Registrierung der Lebenspartnerschaft oder Beurkundung der Geburt geschehen oder zu einem späteren Zeitpunkt (zB Hamm StAZ 08, 343 [OLG Hamm 08.10.2007 - 15 W 155/07]). Nur im letzteren Fall (AA Hepting StAZ 98, 138: auch bei Geburt) ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich (§ 129 BGB, durch Notar oder durch Standesbeamten nach § 41 I Nr 4 PStG). Die Rechtswahl für den Ehenamen und den Kindesnamen kann unabhängig voneinander erfolgen; für verschiedene Kinder können grds unterschiedliche Rechte gewählt werden (Grüneberg/Thorn Rz 23; BeckOK/Mäsch Rz 75; Looschelders Rz 64 mwN), was allerdings Anpassungsprobleme nach sich ziehen kann. Unterliegt ein nachfolgendes Kind deutschem Namensstatut, so wirkt die für ein älteres Geschwisterkind unter einem für das nachfolgende Kind nicht mehr wählbaren ausl Namensstatut getroffene Namenswahl nicht ohne Weiteres nach § 1617 I 3 BGB auch für dieses (aA BeckOK/Mäsch Rz 75), doch dürfen die Eltern diesem – im Interesse der von § 1617 I 3 BGB bezweckten Namenseinheit zwischen Geschwist...

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