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Personenstandsgesetz / § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

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(1)[1] Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:

 

1.

Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,

 

2.

Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

 

3.

Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte

 

a)

seinen Geburtsnamen wieder annimmt,

 

b)

den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder

 

c)

dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,

 

4.

Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

 

5.

Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche Erklärung widerruft,

 

6.

Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt.

Bis 30.04.2025:

(1) 1Die Erklärung, durch die

1.

Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,

2.

ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3.

ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,

4.

Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

kann auc...

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