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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Nach der Fiktion des § 96 stehen mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte den (einfachen) Grundstücksbestandteilen gleich. Diese werden dadurch nicht zu Sachen (RGZ 93, 71, 73). Zweck des § 96 ist, diese Rechte der hypothekarischen Haftung nach §§ 1120 ff zu unterwerfen (RGZ 83, 198, 200). Wann ein Recht wesentlicher Bestandteil ist, regelt § 96 nicht. Die Rspr nimmt dies an, wenn das Recht nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden kann (BayObLG NJW-RR 03, 451 [BayObLG 05.12.2002 - 2 Z BR 73/02]). Nicht sonderrechtsfähig sind daher insb die subjektiv dinglichen Rechte s Rn 2.

B. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Unter § 96 fallen die Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW-RR 90, 1043, 1044 [BayObLG 10.05.1990 - BReg 2 Z 33/90]; Köln NJW-RR 93, 982 [OLG Köln 01.02.1993 - 2 Wx 2/93]; Hamm Rpfleger 08, 356 [OLG Hamm 12.02.2008 - 15 W 360/07]), die Reallast nach § 1105 II (BayObLGZ 90, 212) und das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1094 II (RGZ 104, 316, 319). Jedenfalls ein für den Erbbauberechtigten bestelltes Erbbaurecht wird zudem bei Erlöschen des Erbbaurechts nach § 96 Bestandteil des Erbbaugrundstücks (BGHZ 192, 335). Ob dies auch für sonstige subj-dingl. Rechte gibt, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, ist zweifelhaft. Hier spricht mehr für ein Erlöschen der Rechte (aA Maaß NotBZ 12, 208). Weiter erfasst sind Benutzungsrechte nach § 921, das Recht auf Duldung eines Überbaus nach § 912 und eines Notweges nach § 917, sowie das Rentenrecht des Nachbarn, der Überbau oder Notweg zu dulden hat, aus § 913. Außerhalb des BGB zählen hierzu der Heimfallanspruch nach § 3 ErbbauVO (Ddorf DNotZ 74, 177; BGH ZIP 80, 654) und nach § 36 I 2 WEG, das Jagdrecht nach § 3 BJagdG und Verb...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch / § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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