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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 915 BGB – Abkauf.

Dr. Reiner Lemke
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

A. Berechtigter und Verpflichteter.

 

Rn 1

Der Eigentümer des überbauten Grundstücks bleibt Eigentümer auch hinsichtlich der Fläche, auf welcher sich der Überbau befindet (§ 912 Rn 30). Er kann jedoch von dem Rentenpflichtigen, also von dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 913 Rn 3), jederzeit den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Miteigentümer können das Verlangen nur gemeinsam aussprechen.

§ 1011 gilt nicht, weil ein einzelner die anderen Miteigentümer nicht zur Übereignung verpflichten kann.

 

Rn 2

Erbbau- und Dienstbarkeitsberechtigte, denen ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Überbaurente zustehen kann (§ 913 Rn 1), können den Abkauf nicht verlangen. Sie haben kein Recht, eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Übereignung zu begründen.

 

Rn 3

Der Rentenpflichtige kann den Ankauf der überbauten Grundstücksfläche nicht verlangen.

B. Abkaufverlangen.

 

Rn 4

Die Ausübung des Rechts geschieht durch die Abgabe einer einseitigen Willenserklärung des Eigentümers des überbauten Grundstücks, die dem Eigentümer des Stammgrundstücks zugehen muss; sie ist an keine Form gebunden (RGZ 74, 90).

 

Rn 5

Voraussetzung für das Bestehen des Rechts ist die Rentenpflicht des Eigentümers des Stammgrundstücks. Ist diese durch Verzicht des Berechtigten erloschen (§ 914 Rn 4), hat dies – trotz fortbestehenden Überbaus – das Erlöschen des Abkaufverlangens zur Folge.

C. Rechtsfolgen des Abkaufverlangens.

 

Rn 6

Verlangt der E...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 915 Abkauf
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