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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 906 BGB ... / 5. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entspr Anwendung von Abs 2 S 2.

Dr. Reiner Lemke
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Rn 41

Der Anwendungsbereich des II 2 ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stark erweitert worden. Nach ständiger Rspr des BGH ist der sog nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück iRs privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, welche dessen Eigentümer oder Besitzer zwar nicht dulden muss, die er aber aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nach §§ 862 I, 1004 I unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (s nur BGH WuM 21, 188f [BGH 18.12.2020 - V ZR 193/19]). Unter diesen Voraussetzungen ist der Ausgleichsanspruch auch bei anderen Einwirkungen als den in I 1 genannten gegeben, zB bei Grobimmissionen wie Schrotblei (BGHZ 111, 158) und Wasser (BGHZ 198, 327, 330). Auch für die durch einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachten Brandschäden an einem benachbarten Haus ist ein Ausgleich zu zahlen (BGH NJW 99, 2896, 2897). Dasselbe gilt, wenn infolge von Handwerkerarbeiten das Nachbarhaus in Brand gerät (BGH WM 18, 1761, 1762). Eine unzulässige Vertiefung (§ 909) kann ebenfalls den Ausgleichsanspruch begründen (BGHZ 147, 45, 50). In jedem Fall ist Anspruchsvoraussetzung, dass die beeinträchtigenden Einwirkungen von einer der konkreten Grundstücksnutzung entsprechenden Benutzung des emittierenden Grundstücks ausgehen und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweisen (BGH NZM 09, 834 [BGH 18.09.2009 - V ZR 75/08]). Der Anspruch besteht nicht bei Beeinträchtigungen, die durch die unverschuldete Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht wurden (BGH MDR 19, 1130, 1131 [BGH 05.07.2019 - V ZR 96/18]).

 

Rn 42

Der nachba...

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