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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 882 BGB – Höchstbetrag des Wertersatzes.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

1Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. 2Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

A. Grundstücksrecht.

I. Keine Kapitalrechte.

 

Rn 1

Die Bestimmung eines Höchstbetrages ist nur bei Rechten möglich, die nicht auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet sind. Ausgeschlossen ist die Höchstwertbestimmung daher bei Grundpfandrechten, und zwar auch bei der Rentenschuld wegen des Ablösungsbetrages nach § 1199 II 2. Sie ist möglich bei allen Rechten, bei deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung nach § 92 ZVG ein Wertersatzanspruch am Versteigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt. Dies sind zB Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit), Vorkaufsrechte für mehrere Verkaufsfälle, Reallasten (KG OLGE 39, 243), Vormerkungen, vor 1919 bestellte Erbbaurechte und Wohnungsrechte (§ 1093, § 31 WEG).

II. Erlöschen.

 

Rn 2

Die Rechte müssen in der Zwangsversteigerung erlöschen und dürfen nicht bestehen bleiben. Nach § 52 II ZVG bleiben bestehen, auch wenn sie nicht in das geringste Gebot fallen, die Renten nach §§ 912–917 und eine Erbbauzinsreallast mit ihrem Hauptanspruch im Falle des § 9 III ErbbauRG sowie das Erbbaurecht selbst, § 25 ErbbauRG.

B. Bestellung.

 

Rn 3

Die Bestellung des Höchstwertes erfordert formlose Einigung nach § 873 und Eintragung nach § 882 2. Eine nachträgliche Höchstwertbestimmung ist eine Inhaltsänderung nach § 877. Die Zustimmung gleich- und nachrangiger Gläubiger ist nicht erforderlich, weil diese bei einem über dem wahren Wert liegenden eingetragenen Höchstwert, dessen Herabsetzung auf den wahren Wert nach §§ 114 ff ZVG durch Widerspruch...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes

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